Einträge von Michael F. Ochsenfeld

OCH­SEN­FELD bei “Manage­ment & Krankenhaus”

Lesen Sie unse­ren aktu­el­len Fach­ar­ti­kel zum The­ma Daten­schutz im Kran­ken­haus aus der Aus­ga­be 3/2025 der Zeit­schrift „Manage­ment & Kran­ken­haus“. Erhal­ten Sie wert­vol­le Ein­bli­cke und prak­ti­sche Tipps für effek­ti­ves Daten­schutz­ma­nage­ment im Gesundheitswesen.

Ärzt­li­che Schwei­ge­pflicht vs. Patientenwohl

Die ärzt­li­che Schwei­ge­pflicht ist ein Grund­pfei­ler des Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses zwi­schen Arzt und Pati­ent. Doch was pas­siert, wenn ein Pati­ent bewusst­los ist und drin­gend medi­zi­ni­sche Hil­fe benö­tigt? Dür­fen Ärz­te in sol­chen Fäl­len Befun­de oder MRT-Bil­der ohne Ein­wil­li­gung weitergeben?

Recht­lich sind die Hür­den hoch – aber es gibt kla­re Aus­nah­men. Die DSGVO, das BDSG, die Mus­ter­be­rufs­ord­nung für Ärz­te und sogar das Straf­recht erlau­ben unter bestimm­ten Bedin­gun­gen eine Daten­wei­ter­ga­be, wenn dies zur lebens­ret­ten­den Behand­lung erfor­der­lich ist. In medi­zi­ni­schen Not­fäl­len oder wenn eine Ein­wil­li­gung nicht ein­hol­bar ist, darf der Arzt auf mut­maß­li­che Ein­wil­li­gung oder recht­fer­ti­gen­den Not­stand zurückgreifen.

Was das kon­kret bedeu­tet, wel­che gesetz­li­chen Vor­ga­ben dabei zu beach­ten sind und war­um auch das Strah­len­schutz­ge­setz eine Rol­le spielt, erfährst du in die­sem Artikel.

Daten­wei­ter­ga­be an die Poli­zei Staatsanwaltschaft

Die Her­aus­ga­be per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten an die Poli­zei ist nur unter bestimm­ten recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen zuläs­sig. Unter­neh­men soll­ten prü­fen, ob eine gesetz­li­che Pflicht zur Aus­kunft besteht oder ob eine Inter­es­sen­ab­wä­gung erfor­der­lich ist. § 161 Abs. 1 StPO allein reicht nicht als Ver­pflich­tung zur Daten­wei­ter­ga­be aus. Bei Unsi­cher­hei­ten emp­fiehlt es sich, einen Daten­schutz­be­auf­trag­ten oder Anwalt für Daten­schutz­recht zu kon­sul­tie­ren, um recht­li­che Risi­ken zu vermeiden.