Datenschutz im Fokus: Wie Risikobewertungen technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) bestimmen
Das Landgericht Mannheim (Az. 1 O 99/23) stellte in seinem Urteil vom März 2024 klar, dass technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) nach der DSGVO nur dann als angemessen gelten, wenn sie auf einer fundierten Risikobewertung basieren. Diese Bewertung ist essenziell, um die Eintrittswahrscheinlichkeit und die potenziellen Folgen von Datenschutzvorfällen zu bestimmen und darauf basierend passende Sicherheitsmaßnahmen zu wählen.
Technische und organisatorische Maßnahmen sind das Rückgrat des Datenschutzes und umfassen unter anderem den Schutz vor unberechtigtem Zutritt, sichere Authentifizierungssysteme, Zugriffsbeschränkungen und Datenverschlüsselung. Doch erst durch eine individuelle Risikoanalyse wird sichergestellt, dass diese Maßnahmen auch tatsächlich den spezifischen Bedrohungen gerecht werden. Das LG Mannheim verdeutlichte, dass Unternehmen nicht nur Standardmaßnahmen umsetzen dürfen, sondern gezielt auf ihre eigenen Datenschutzrisiken eingehen müssen.