Nachweisgesetz

Umset­zung der Richt­li­nie (EU) 20191152 über trans­pa­ren­te und vor­her­seh­ba­re Arbeitsbedingungen

Nach­weis­ge­setz neu ab 01.08.2022

Wes­halb wird das Nach­weis­ge­setz 2022 geändert?

Das Nach­weis­ge­setz wird zum 01.08.2022 geän­dert. Hin­ter­grund ist die Richt­li­nie 20191152 über trans­pa­ren­te und ver­läss­li­che Arbeits­be­din­gun­gen. Durch die Richt­li­nie wer­den die Rech­te aller Arbeit­neh­me­rin­nen und Arbeit­neh­mer gestärkt und erweitert:

  • aus­führ­li­che­re Unter­rich­tung über wesent­li­che Aspek­te des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses, früh­zei­tig und in schrift­li­cher Form;
  • Höchst­dau­er für die Pro­be­zeit zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses;
  • Mög­lich­keit der Mehr­fach­be­schäf­ti­gung, Ver­bot von Aus­schließ­lich­keits­klau­seln und Ein­schrän­kun­gen für Unvereinbarkeitsklauseln;
  • Min­dest­plan­bar­keit der Arbeit mit ange­mes­se­nem Vor­lauf für Arbeitnehmer/innen, deren Arbeits­zeit­plan unvor­her­seh­bar ist (Arbeit auf Abruf pp.);
  • Vor­schrif­ten zur Ver­hin­de­rung von Miss­brauch für Null-Stun­den-Ver­träge;
  • Anspruch auf schrift­li­che Ant­wort auf Ersu­chen um Über­gang zu einer Beschäf­ti­gungs­form mit siche­re­ren Arbeitsbedingungen;
  • Anspruch auf kos­ten­lo­se obli­ga­to­ri­sche Fort­bil­dung im Fal­le der Ver­pflich­tung des Arbeit­ge­bers zur Bereit­stel­lung einer sol­chen Fortbildung. 

    Datenschutz Und Compliance 1

    Nach­weis­ge­setz

Der euro­päi­sche Gesetz­ge­ber sah es als not­wen­dig an, eine neue Richt­li­nie zu erlas­sen. Da sich auf den Arbeits­märk­ten wegen der demo­gra­fi­schen Ent­wick­lung und der Digi­ta­li­sie­rung neu­en For­men der Beschäf­ti­gung ent­wi­ckelt hät­ten, müss­ten Arbeit­neh­mer „zeit­nah, schrift­lich und in leicht zugäng­li­cher Form” über die wesent­li­chen Arbeits­be­din­gun­gen infor­miert wer­den (vergl. EG 4).

Die Richt­li­nie 20191152 gilt gem. Art. 288 Abs. 3 AEUV nicht unmit­tel­bar – wie die Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) – son­dern muss von den Mit­glied­staa­ten zunächst in natio­na­les Recht umge­setzt wer­den. Als Frist für die natio­na­le Umset­zung war der 31.07.2022 vor­ge­ge­ben worden.

Durch das neue Nach­weis­ge­setz wer­den nun die bereits bestehen­den Nach­weis­pflich­ten erheb­lich erwei­tert und ergänzt.

Was bis­her schon in Nach­weis­ge­setz gere­gelt ist …

Bereits bestehen­de Ver­pflich­tun­gen nach dem Nach­weis­ge­setz (bis 31.07.2022)

  • Name und An­schrift der Ver­trags­par­teien
  • Zeit­punkt des Be­ginns des Arbeitsverhältnisses
  • Dau­er des Ar­beits­verhält­nis­ses bei Befristung
  • Ar­beits­ort
  • Be­zeich­nung oder Be­schrei­bung der Tätig­keit
  • Zu­sam­men­set­zung und Höhe des Ar­beits­ent­gelts
  • Ar­beits­zeit
  • Dau­er des jähr­li­chen Er­ho­lungs­ur­laubs
  • Kündi­gungs­fris­ten
  • all­ge­mei­ner Hin­weis auf Ta­rif­verträge, Be­­triebs- und Dienst­ver­ein­ba­run­gen, die auf das Ar­beits­verhält­nis an­wend­bar sind

Wei­te­re Vor­ga­ben gel­ten für Prak­ti­kan­ten (§ 2 Abs. 1 a Nach­wG) und Arbeit­neh­mer, die ihre Arbeits­leis­tung län­ger als einen Monat außer­halb der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land erbrin­gen (§ 2 Abs. 2 NachwG).

Was müs­sen Arbeit­ge­ber ab dem 01.08.2022 bei neu­en Arbeits­ver­trä­gen beachten?

Ab dem 01.08.2022 müs­sen Arbeit­ge­ber spä­tes­tens am 7. Kalen­der­tag nach Tätig­keits­be­ginn, noch fol­gen­de Anga­ben zusätz­lich machen:

  • End­da­tum des Arbeitsverhältnisses
  • ggf. freie Wahl des Ar­beits­orts durch den Arbeitnehmer
  • so­fern ver­ein­bart, die Dau­er der Pro­be­zeit
  • die Zu­sam­men­set­zung und die Höhe des Ar­beits­ent­gelts ein­schließlich der Ver­gü­tung von Über­stun­den, der Zu­schläge, der Zu­la­gen, Prä­mi­en und Son­der­zah­lun­gen so­wie an­de­rer Be­stand­teile des Ar­beits­ent­gelts, die je­weils ge­trennt an­zu­ge­ben sind und de­ren Fällig­keit so­wie die Art der Auszahlung
  • die ver­ein­barte Ar­beits­zeit, ver­ein­barte Ru­he­pau­sen und Ru­he­zei­ten so­wie bei ver­ein­bar­ter Schicht­ar­beit das Schicht­sys­tem, der Schicht­rhyth­mus und die Vor­aus­set­zun­gen für Schichtänderungen
  • bei Ar­beit auf Ab­ruf ne­ben der Ver­ein­ba­rung, dass Ar­beits­leis­tung ent­spre­chend dem Ar­beits­an­fall zu er­brin­gen ist, die Zahl der zu vergüten­den Min­dest­stun­den, der je­wei­lige Zeit­rah­men und die Frist für die An­ord­nung der Lage der Ar­beits­zeit im Vor­aus durch den Arbeitgeber
  • so­fern ver­ein­bart, die Möglich­keit der An­ord­nung von Über­stun­den und de­ren Voraussetzungen
  • ein et­wai­ger An­spruch auf vom Ar­beit­ge­ber be­reit­ge­stellte Fortbildung
  • wenn der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer eine be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung über einen Ver­sor­gungsträger zu­sagt, der Name und die An­schrift des Ver­sor­gungsträgers; die Nach­weis­pflicht ent­fällt, wenn der Ver­sor­gungsträger zu die­ser In­for­ma­tion ver­pflich­tet ist
  • das bei der Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses vom Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer ein­zu­hal­tende Ver­fah­ren, min­des­tens das Schrift­for­mer­for­der­nis und die Fris­ten für die Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses, so­wie die Frist zur Er­he­bung ei­ner Kündigungsschutzklage
  • n der Ver­ein­ba­rung, dass Ar­beits­leis­tung ent­spre­chend dem Ar­beits­an­fall zu er­brin­gen ist, die Zahl der zu vergüten­den Min­dest­stun­den, der je­wei­lige Zeit­rah­men und die Frist für die An­ord­nung der Lage der Ar­beits­zeit im Vor­aus durch den Arbeitgeber
    so­fern ver­ein­bart, die Möglich­keit der An­ord­nung von Über­stun­den und de­ren Voraussetzungen
  • ein et­wai­ger An­spruch auf vom Ar­beit­ge­ber be­reit­ge­stellte Fort­bil­dung
  • wenn der Ar­beit­ge­ber dem Ar­beit­neh­mer eine be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung über einen Ver­sor­gungsträger zu­sagt, der Name und die An­schrift des Ver­sor­gungsträgers; die Nach­weis­pflicht ent­fällt, wenn der Ver­sor­gungsträger zu die­ser In­for­ma­tion ver­pflich­tet ist
  • das bei der Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses vom Ar­beit­ge­ber und Ar­beit­neh­mer ein­zu­hal­tende Ver­fah­ren, min­des­tens das Schrift­for­mer­for­der­nis und die Fris­ten für die Kündi­gung des Ar­beits­verhält­nis­ses, so­wie die Frist zur Er­he­bung ei­ner Kündigungsschutzklage.

Lesen Sie hier die neue Fas­sung des NachwG.

Was pas­siert, wenn gegen die neu­en Rege­lun­gen des Nach­weis­ge­set­zes ver­sto­ßen wird?

Die bis­he­ri­gen Fris­ten zur Erbrin­gung des Nach­wei­ses wer­den auf sie­ben Kalen­der­ta­ge nach dem Beginn der Tätig­keit ver­kürzt. Arbeit­ge­ber müs­sen also inner­halb von sie­ben Kalen­der­ta­gen (nicht Arbeits­ta­gen!) die nach dem Nach­weis­ge­setz erfor­der­li­chen Anga­ben schrift­lich – nicht elek­tro­nisch – dem Arbeit­neh­mer mit­teil­ten. Die­se Frist ein­zu­hal­ten kann bei Fei­er­ta­gen wie Ostern oder Weih­nach­ten, an denen in der Regel die Stamm­be­leg­schaft auch schon redu­ziert, eine ech­te Her­aus­for­de­rung sein.

Wird die­se Frist miss­ach­tet, oder wer­den fal­sche Anga­ben gemacht, stellt die­ses eine mit einem Buß­geld von bis zu 2.000 EUR buß­geld­be­wehr­te Ord­nungs­wid­rig­kei­ten dar. Dabei kann jeder ein­zel­ne Ver­stoß mit bis zu 2.000 EUR sank­tio­niert werden.

Wel­che Kon­se­quen­zen hat das Nach­weis­ge­setz auf bestehen­de Arbeitsverhältnisse?

Bei bestehen­den Arbeits­ver­hält­nis­sen ist zunächst nichts ver­an­las­sen. Wenn Arbeit­neh­mer, die vor dem 01.08.2022 ein­ge­stellt wur­den, es ver­lan­gen, muss eine Nie­der­schrift mit den neu­en Pflicht­an­ga­ben aus­hän­digt wer­den. Inner­halb von sie­ben Tagen muss eine Nie­der­schrift mit den wich­tigs­ten Anga­ben aus­ge­hän­digt wer­den; inner­halb einer Frist von einem Monat ab dem Antrag eine Nie­der­schrift mit den übri­gen Angaben.