eCommerce: Dienstleistungs-Infomationspflichten-Verordnung (DL-InfoV)
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Hintergrund
Die deutsche Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung vom 12.03.2010 (BGBl 2010, Teil I, S. 267 ff., DL-InfoV) ist seit dem 17.05.2010 in Kraft und verpflichtet den Dienstleister seitdem, bestimmte Informationen vor Abschluss eines schriftlichen Vertrages bzw. vor der Erbringung der Dienstleistung zur Verfügung zu stellen.
Mit der DL-InfoV wurde die europäische Dienstleistungsrichtlinie (RL 2006/123/EG v. 12.12.2006 (ABl. EG 2006 L 376, 36 — DL-RiLi) “Richtlinie über Dienstleistungen im Binnenmarkt” in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist es, Dienstleistungsangebote transparenter zu machen und administrative Hindernisse für grenzüberschreitende Dienstleistungen abzuschaffen (vergl. Erwägungsgründe 5, 12 der DL-RiLi).
Da Grundlage der deutschen Verordnung die europäische Richtlinie ist, konnte an vielen Stellen in der deutschen Verordnung auf eine Wiederholung der Inhalte der Richtlinie verzichtet werden und lediglich auf die Richtlinie verwiesen werden.
Anwendungsbereich
Die DL-InfoV ist — als nationales Recht — auf in Deutschland niedergelassene Dienstleister anwendbar, d.h. sie gilt für die Anbieter, die ihre Dienstleistungen in Deutschland oder von Deutschland aus im europäischen Ausland erbringen (§ 1 Abs. 2 DL-InfoV).
Wenn und soweit ein im (EU-)Ausland ansässiger Dienstleister seine Dienstleistungen (auch) in Deutschland erbringt, muss er die für seinen Sitz (Heimatstaat) anwendbaren Gesetze berücksichtigen. Da auch die nationalen Gesetze der anderen europäischen Mitgliedstaaten der europäischen Dienstleistungsrichtlinie entsprechen müssen, sollte es in der EU bzw. dem EWR grundsätzlich vergleichbare Regelungen geben.
Dienstleister bzw. “Dienstleistungserbringer” im Sinne der Verordnung ist jeder, der im Anwendungsbereich der Dienstleistungsrichtlinie Dienstleistungen erbringt. Das sind nach Art. 4 Nr. 2 der DL-RiLi grundsätzlich jede natürliche Person und jede juristische Person (unabhängig von der Rechtsform, EG 38), die eine Dienstleistung in einem Mitgliedstaat der EU anbieten oder erbringen, vergl. EG 36 DL-RiLi.
“Dienstleistung” ist gem. Art. 4 Nr. 1 DL-RiLi jede selbständige Tätigkeit, die in der Regel gegen Entgelt (im Sinne einer wirtschaftlichen Gegenleistung, vergl. EG 17 DL-RiLi) erbracht wird, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr oder über die Freizügigkeit der Person unterlegt.
Unerheblich ist dabei, ob die Dienstleistung persönlich oder über das Internet erbracht wird. Dienstleistungen in diesem Sinne sind auch das Schalten von Werbebannern oder Pop-Up-Werbung.
Bereichsausnahmen
Nicht unter den Anwendungsbereich der DL-InfoV fallen u.a. folgende Dienstleister, für die aber andere — besondere — Informationspflichten bestehen (§ 1 Abs. 1 DL-InfoVO i.V.m. Art. 2 Abs. 2 DL-RiLi):
- nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Art. 2 Abs. 2 lit. a DL-RiLi,
- Finanzdienstleister; dieses sind alle Banken und Finanzdienstleister (auch Einlagengeschäft, Kreditgeschäft, Emmissionsgeschäft, Anlagenvermittlung, Anlageberatung, Abschlussvermittlung, Factoring, Anlagenverwaltung usw.; vergl. § 1 Gesetz über das Kreditwesen — Kreditwesengesetz, KWG) und Dienstleistungen i.S.d. §§ 34, 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a bis 3 GewO (Pfandleiher, Darlehens- und Kapitalanlagevermittlung) und §§ 34 d, e GewO (Versicherungsvermittlung- und ‑beratung), vergl. Art. 2 Abs. 2 lit. b DL-RiLi. EG 18 DL-RiLi.
- Dienstleistungen und Netze der elektronischen Kommunikation sowie zugehörige Einrichtungen und Dienste in den Bereichen, die in den Richtlinien 2002/19/EG, 2002/20/EG, 2002/21/EG, 2002/22/EG und 2002/58/EG geregelt sind; vergl. Art. 2 Abs. 2 lit. c DL-RiLi, EG 19, 20 DL-RiLi
- gemeint sind hier reine Kommunikations- und Übertragungsdienstleistungen (“Transport”)
- auf “Inhaltsdienstleister” und damit auch auf den Bereich eCommerce ist die DL-InfoV anwendbar
- ist die Dienstleistung nur Nebenaspekt einer anderen Haupttätigkeit (Nebendienstleistung) ist die DL-InfoV nicht anwendbar; ggf. sind dann die Regelungen zur Warenverkehrsfreiheit (vergl. z.B. Art. 28–37 des “Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) zu berücksichtigen).
- Verkehrsdienstleistungen einschließlich Personennahverkehr, Taxi, Krankenwagen, Hafendienste usw. (vergl. auch § 2 PersonenbeförderungsG) vergl. Art. 2 Abs. 2 lit. d DL-RiLi, EG 21 DL-RiLi,
- Dienstleistungen von Leiharbeitsagenturen vergl. Art. 2 Abs. 2 lit. e DL-RiLi,
- Gesundheitsdienstleistungen, unabhängig davon, ob sie durch Einrichtungen der Gesundheitsversorgung erbracht werden, und unabhängig davon, wie sie auf nationaler Ebene organisiert und finanziert sind, und ob es sich um öffentliche oder private Dienstleistungen handelt; vergl. Art. 2 Abs. 2 lit. f DL-RiLi, EG 22, 23 DL-RiLi,
- audiovisuelle Dienste, auch im Kino- und Filmbereich, ungeachtet der Art ihrer Herstellung, Verbreitung und Ausstrahlung, und Rundfunk; Art. 2 Abs. 2 lit. g DL-RiLi, EG 24 DL-RiLi,
- Glücksspiele, die einen geldwerten Einsatz verlangen, einschließlich Lotterien, Glücksspiele in Spielkasinos und Wetten (vergl. §§ 33 c ff. GewO, § 60 a GewO) vergl. Art. 2 Abs. 2 lit. h DL-RiLi, EG 25 DL-RiLi,
- Tätigkeiten, die im Sinne des Artikels 45 des Vertrags mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind; vergl. Art. 2 Abs. 2 lit. i DL-RiLi.
- soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sozialwohnungen, der Kinderbetreuung und der Unterstützung von Familien und hilfsbedürftigen Personen, die vom Staat selbst, durch von ihm beauftragte Dienstleistungserbringer oder durch von ihm als gemeinnützig anerkannte Einrichtungen erbracht werden; vergl. Art. 2 Abs. 2 lit. j DL-RiLi, EG 27 DL-RiLi,
- private Sicherheitsdienste (vergl. § 34 a GewO), vergl. Art. 2 Abs. 2 lit. k DL-RiLi,
- Tätigkeiten von Notaren und Gerichtsvollziehern, die durch staatliche Stellen bestellt werden, vergl. Art. 2 Abs. 2 lit. l DL-RiLi.
Welche Informationen müssen erteilt werden?
Nach der DL-InfoV sind von Dienstleistungserbringern bestimmte Informationen dem Empfänger zur Verfügung zu stellen (§ 2 DL-InfoV). Bestimmte Informationen müssen zudem auf Anfrage erbracht werden (§ 3 DL-InfoV). Diese Informationen müssen Sie in Ihrem eCommerce Business also stets “parat” haben.
Zu den Pflichtinformationen, die stets vorzuhalten sind, gehören:
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- Familien- und Vornamen des Dienstleisters, bei rechtsfähigen Personengesellschaften und juristischen Personen die Firma unter Angabe der Rechtsform,
- die Anschrift der Niederlassung (also die Adresse des Unternehmens) oder, sofern keine Niederlassung besteht, eine ladungsfähige Anschrift sowie weitere Angaben, die es dem Dienstleistungsempfänger ermöglichen, schnell und unmittelbar mit ihm in Kontakt zu treten, insbesondere eine Telefonnummer und eine E‑Mail-Adresse oder Faxnummer,
- falls der Dienstleister in ein solches eingetragen ist, das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister unter Angabe des Registergerichts und der Registernummer,
- bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten Name und Anschrift der zuständigen Behörde oder der einheitlichen Stelle,
- falls der Dienstleister eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, muss die Nummer angegeben werden,
- falls die Dienstleistung in Ausübung eines reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22) erbracht wird, die gesetzliche Berufsbezeichnung, den Staat, in dem sie verliehen wurde und, falls der Dienstleister einer Kammer, einem Berufsverband oder einer ähnlichen Einrichtung angehört, deren oder dessen Namen,
- die gegebenenfalls verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen,
- die gegebenenfalls verwendete Vertragsklauseln über das auf den Vertrag anwendbare Recht oder über den Gerichtsstand,
- gegebenenfalls bestehende Garantien, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgehen,
- die wesentlichen Merkmale der Dienstleistung, soweit sich diese nicht bereits aus dem Zusammenhang ergeben,
- falls eine Berufshaftpflichtversicherung besteht, Angaben zu dieser, insbesondere den Namen und die Anschrift des Versicherers und den räumlichen Geltungsbereich.
Nach § 3 DL-InfoV müssen auf Anfrage ergänzend weitere Informationen erteilt werden:
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- Wenn es sich um einen reglementierte Beruf handelt, muss ein Verweis auf die berufsrechtlichen Regelungen erfolgen und ein Hinweis dazu, wie diese zugänglich sind,
- berufliche Gemeinschaften und Maßnahmen um Interessenkonflikte innerhalb der beruflichen Gemeinschaft zu vermeiden,
- Verhaltenskodizies sowie deren Adresse, unter der diese elektronisch abgerufen werden können,
- Angaben zu Streitschlichtungsverfahren, wenn sich dieses aus einem Verhaltenskodex oder einer Mitgliedschaft in einer Vereinigung ergibt (z.B. EHI /Euro-Label Germany, “Verhaltenskodex für das Tankstellengeschäft”, “Europäischer Verhaltenskodex für Immobiliendienstleister”, berufsständische Regelungen wie z.B. Architektengesetz usw.
Preisangaben
Zudem müssen nach § 4 DL-InfoV Preisangaben erfolgen. Regelungen zur Preisen bzw. Preisangaben finden sich zudem in der Preisangabenverordnung (PAngV). Nach § 4 Abs. 2 DL-InfoV findet die Verordnung keine Anwendung auf Dienstleistungsempfänger die “Letztverbraucher” sind. Letztverbraucher in diesem Sinne ist derjenige, der die Ware oder Dienstleistung weder weiterveräußert noch sonst gewerblich verwendet, z.B. verarbeitet um ein neues Produkt zu schaffen.
Wenn die DL-InfoV aber nicht die Preisangaben gegenüber den Letztverbrauchern regeln will (§ 4 Abs. 2 DL-InfoV) finden die Regelungen zu den Preisangaben nach der DL-InfoV nur auf solche Verbraucher Anwendung, die nicht Letztverbraucher sind.
Gegenüber diesen Verbrauchern muss in klarer und verständlicher Form
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- der Preis, wenn er vorher festgelegt wurde, leicht zugänglich mitgeteilt werden oder
- wenn der Preis noch nicht festgelegt wurde, müssen die Einzelheiten der Berechnungen so mitgeteilt werden, dass der Empfänger den Preis leicht errechnen kann. Alternativ kann auf einen Kostenvoranschlag verwiesen werden.
Verhältnis zum Telekommunikationsgesetz
Kumulativ zu den Angaben nach der DL-InfoV müssen auch die Angaben nach § 5 TMG erfolgen. An der einen oder anderen Stelle überschneiden sich daher die zu machenden Angaben (z.B. bei der Anbieterkennzeichnung). Die notwendigen Angaben nach der DL-InfoV und dem TMG können daher z.B. auch in einem Abschnitt der Website erfolgen, um doppelte Angaben zu vermeiden.
Checkliste zur Dienstleistungs-Informations-Verordnung (DL-InfoV)