Wichtig im eCommerce: Digitale-Dienste-Gesetz (DDG)
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Einführung
Das Digitaledienstegesetz (DDG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für digitale Dienste in Deutschland. Digitale Dienste umfassen eine Vielzahl von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten, die nicht als Telekommunikationsdienste, telekommunikationsgestützte Dienste oder Rundfunk klassifiziert sind.
Beispiele für digitale Dienste sind:
- Online-Angebote von Waren/Dienstleistungen mit unmittelbarer Bestellmöglichkeit
- Video auf Abruf, sofern es nicht als Fernsehdienst im Sinne der AVMD-Richtlinie eingestuft wird
- Online-Dienste zur Datensuche und Datenabfrage (z.B. Internet-Suchmaschinen)
- Kommerzielle Verbreitung von Informationen über Waren-/Dienstleistungsangebote per E‑Mail (z.B. Werbe-E-Mails)
Das DDG ist eine zentrale Vorschrift im Bereich des Internetrechts und wird durch den Rundfunkstaatsvertrag ergänzt.
Informationspflichten der Diensteanbieter (§ 5 DDG)
Leichte Erkennbarkeit (§ 5 Abs. 1 DDG)
Diensteanbieter müssen bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Die Anbieterkennzeichnung muss gut lesbar und klar gekennzeichnet sein. Eine responsive Gestaltung der Seite ist wichtig, um die Lesbarkeit auf verschiedenen Bildschirmgrößen zu gewährleisten.
Die Bezeichnung der Anbieterkennung muss verständlich sein. Laut BGH (zum Vorgängergesetz TMG) genügt ein Impressum, das über zwei Links erreichbar ist. Die Bezeichnungen “Impressum” und “Kontakt” sind als ausreichend anzusehen.
Unmittelbare Erreichbarkeit (§ 5 Abs. 1 DDG)
Das Impressum muss von jeder Seite der Webseite erreichbar sein, beispielsweise im Footer. Die Erreichbarkeit darf nicht von bestimmten Scripten oder Plug-Ins abhängig sein und muss barrierefrei sein.
Ständige Verfügbarkeit (§ 5 Abs. 1 DDG)
Das Impressum muss jederzeit abrufbar sein und eine dauerhafte Archivierung durch den Nutzer ermöglichen. Es darf keine speziellen Softwareanforderungen für das Lesen des Impressums geben.
Erforderliche Informationen gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1–7 DDG
Name und Anschrift (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 DDG)
Anzugeben sind der Name und die Anschrift des Dienstanbieters. Bei juristischen Personen sind zusätzlich die Rechtsform, der Vertretungsberechtigte und ggf. das Stamm- oder Grundkapital sowie ausstehende Einlagen anzugeben.
Kontakt (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 DDG)
Es müssen Angaben zur schnellen elektronischen Kontaktaufnahme und unmittelbaren Kommunikation, einschließlich der E‑Mail-Adresse (“Adresse für elektronische Post”), enthalten sein. Laut EuGH muss nicht zwingend eine Telefonnummer angegeben werden, ein effizientes Kommunikationsmittel ist jedoch erforderlich.
Zulassung (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 DDG)
Bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten sind Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Beispiele sind Makler, Bauträger und Anwälte.
Register (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 DDG)
Falls der Dienstanbieter in ein Register eingetragen ist, müssen das Register und die entsprechende Registernummer genannt werden.
Kammerberufe/behördlich geregelte Berufe (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 DDG)
Für bestimmte Berufe müssen Angaben zur zuständigen Kammer, zur gesetzlichen Berufsbezeichnung, zum Staat der Verleihung der Berufsbezeichnung und zu den berufsrechtlichen Regelungen gemacht werden.
Identifikationsnummer (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 DDG)
Falls vorhanden, ist die Umsatzsteueridentifikationsnummer oder die Wirtschafts-Identifikationsnummer anzugeben. Die Steuernummer muss nicht angegeben werden.
Abwicklung oder Liquidation (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 DDG)
Bei Gesellschaften, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, sind entsprechende Angaben erforderlich.
Anbieter audiovisueller Mediendienste (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 DDG)
Anbieter audiovisueller Mediendienste müssen das Land, in denen ihr Sitz ist und die zuständigen Aufsichtsbehörden angeben.
Weitergehende Informationspflichten
Weitergehende Informationspflichten, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, werden durch die Angaben nach dem DDG nicht entbehrlich (§ 5 Abs. 2 DDG).