AG München, Urt. v. 22.11.2018 – 213 C 15498/18
Videoüberwachung an der Grundstücksgrenze
[toc]
Die Videoüberwachung wird von immer mehr Menschen zum Schutz des Eigentums eingesetzt. Aber wo sind die Grenzen der Überwachung? Was muss beachtet werden, damit die Video-Überwachung nicht rechtswidrig ist und Bußgelder oder Schadensersatz nach sich zieht?
Das Amtsgericht München hat sich mit diesen Fragen in einem Urteil auseinandergesetzt.
Kernaussage des Urteils
Das Gericht hat in einer zentralen Stelle des Urteils festgestellt, dass
“(…) eine Videoüberwachung (…) in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Regel dann rechtswidrig ein(greift), wenn durch die betreffende Kamera nicht nur das eigene Privatgrundstück des Kamerabetreibers, sondern auch angrenzende öffentliche Bereiche oder das benachbarte Privatgrundstück – ganz oder teilweise – erfasst werden.” (Urteil Rdnr. 15)
Was war geschehen?
Die mit ihren Nachbarn offensichtlich sehr zerstrittenen (rechtsschutzversicherten) Kläger ärgerten sich über eine Kamera des Nachbarn (Beklagte).
Nach Einschätzung der Kläger könnte diese Kamera so verwendet werden, dass dann auch Bilder vom Wintergarten der Kläger gemacht werden könnten. Diese Möglichkeit der Überwachung sei aber nicht von ihnen hinzunehmen. Mit anwaltlichem Schreiben forderten die Kläger daher den (später verklagten) Nachbarn auf, die Kamera zu entfernen bzw. keine Bilder vom Wintergarten und den sich darin aufhaltenden Personen zu machen.
Der Beklagte hingegen war der Auffassung, dass er sehr wohl die Kamera so positionieren und nutzen dürfe wie geschehen — schließlich diene die Kamera seinem Eigentumsschutz. Er mache keine Bilder vom Wintergarten usw. Zudem sei die Kamera auch nicht durch eine Steuerungsanlage einfach schwenkbar, sondern müsse jeweils manuell positioniert werden. Schließlich hätten die Kläger selbst eine Kamera installiert, mit dem sie den öffentlichen Straßenraum vor dem Haus erfassen würden. Wer im Glashaus sitzt, darf eben nicht so viele Steine schmeißen…
Nachdem die gewollte Reaktion (Kamera entfernen usw.) des späteren Beklagten auf das anwaltliche Schreiben nicht erfolgte, stellten die späteren Kläger noch eine Strafanzeige wegen “Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Bildaufnahmen” (§ 201 a Abs. 1 Nr. 1 StGB). Hierauf erfolgte zeitnah eine Hausdurchsuchung. Das strafrechtliche Verfahren wurde (wohl) eingestellt.
Schließlich landete der Fall beim — für Unterlassungansprüche usw. — zuständigen Zivilgericht, dem Amtsgericht München. Dort machten die Kläger geltend, dass der Beklagte die Nutzung der Kamera zu unterlassen habe.
Das angerufene Gericht hatte also nun zu entscheiden,
- ob die Kamera rechtswidrig genutzt wird oder nicht
- und ob den Klägern dann ein Anspruch auf Beseitigung der Kamera usw. zusteht.
Zunächst stellt das Gericht zur Video-Überwachung fest, dass
(…) eine Videoüberwachung in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung in der Regel dann rechtswidrig ein(greift), wenn durch die betreffende Kamera nicht nur das eigene Privatgrundstück des Kamerabetreibers, sondern auch angrenzende öffentliche Bereiche oder das benachbarte Privatgrundstück – ganz oder teilweise – erfasst werden (vgl. BGH, NJW 2010, 1533 = GRUR 2010, 949 = NZM 2010, 373).
Da die Kläger aber nicht darlegen — also mit Beweisen unterlegen — konnten, dass die Kamera des Nachbarn tatsächlich den Wintergarten erfasst und das Geschehen im Wintergarten aufnimmt, war die Klage hier eigentlich schon “erledigt”, denn ein zivilrechtlicher Anspruch setzt eben voraus, dass der Anspruchsteller — hier die Kläger — auch beweisen kann, dass etwas so ist, wie von ihnen behauptet wurde. Die Kläger hätten hier also nachweisen bzw. beweisen müssen, dass der Beklagte Videoaufnahmen vom Wintergarten pp. macht.
Die Kläger versuchten sich nun dadurch zu retten, dass sie hilfsweise argumentierten, dass jedenfalls ja die Möglichkeit der Aufnahme des Wintergartens theoretisch — also wenn die Kamera anders eingestellt wird — bestünde. Und bereits diese Möglichkeit der Aufnahmen erzeuge einen Überwachungsdruck, der nicht zu akzeptieren sei.
Aber hier war das Gericht anderer Auffassung. Zu dem von den Klägern behaupteten Überwachungsdruck führte das Gericht aus:
“Zwar kann ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch auch dann bestehen, wenn Dritte eine Überwachung durch Überwachungskameras objektiv ernsthaft befürchten müssen („Überwachungsdruck“, vgl. dazu etwa LG Bonn, NJW-RR 2005, 106; LG Darmstadt, NZM 2000, 360; AG Winsen [Luhe], Urt. v. 30.12.2005 – 16 C 1642/05, BeckRS 2010, 11190).
Allerdings wird in der Rechtsprechung ein Anspruch auf Unterlassung des Betriebs solcher Videokameras, die auf das Nachbargrundstück lediglich potenziell ausrichtbar sind, verneint, wenn der Nachbar die Anfertigung von Aufnahmen lediglich befürchtet und die Kameras nur mit erheblichem und äußerlich wahrnehmbarem Aufwand, also nicht etwa nur durch das Betätigen einer Steuerungsanlage, auf sein Grundstück gerichtet werden können (vgl. insoweit LG Bielefeld, NJW-RR 2008, 327 = NZM 2008, 801; LG Itzehoe, NJW-RR 1999, 1394).”
Insgesamt wurde die Klage daher abgewiesen — mit der Folge, dass die Kamera so bleibt wie sie ist und die Kläger die Kosten zu tragen haben.
Der Gegenstandswert wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Die für den Prozess daraus zu berechnenden Anwalts- und Gerichtsgebühren, die von den Klägern zu tragen sind, belaufen sich damit auf 2.288,46 EUR. Dazu kommen noch weitere 330,28 EUR für die vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeiten des eigenen Anwalts. Insgesamt hatten die Kläger damit über 2.600 EUR für diesen Erkenntnisgewinn zu zahlen…
Was lässt sich aus dem Urteil “mitnehmen”?
- Kameras sollten so positioniert werden, dass nur das eigene Grundstück überwacht bzw. von der Kamera erfasst wird.
- Die bloße Möglichkeit, dass ich gefilmt werde, reicht für einen Unterlassungsanspruch nicht aus.
[crp]