Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG)

Um was geht es konkret im TTDSG?

Ab 1.12.2021 müs­sen Web­sei­ten­be­trei­ber die Neu­re­ge­lun­gen des TTDSG beach­ten. Für die Ver­wen­dung von Coo­kies erge­ben sich zwar kei­ne bri­san­ten Neue­run­gen — aber die eine oder ande­re Unklar­heit konn­te besei­tigt wer­den (…aber es blei­ben noch welche).

Ziel des Geset­zes ist es, den Besu­chern von Web­sei­ten mehr Kon­trol­le über die Daten zu geben, die von ihnen erho­ben wer­den, z.B. bei der Ver­wen­dung und Spei­che­rung von Cookies.

Jeder Web­sei­ten­be­trei­ber muss ab dem 01.12.2021 beson­ders dar­auf ach­ten, dass das Spei­chern bzw. Aus­le­sen von Infor­ma­ti­on auf dem End­ge­rät des Nut­zers (z.B. in Coo­kies) nur dann erfolgt, wenn der End­nut­zer „auf der Grund­la­ge von kla­ren und umfas­sen­den Infor­ma­tio­nen“ ein­wil­ligt hat (§ 25 Abs. 1 TTDSG) oder der Gesetz­ge­ber die­ses erlaubt (§ 25 Abs. 2 TTDSG).

Wann sind Einwilligungen nach dem TTDSG erforderlich?

Grund­sätz­lich ist das Spei­chern von Infor­ma­tio­nen auf dem End­ge­rät des Nut­zer und der Zugriff auf die­se Daten ver­bo­ten, es sei denn der Nut­zer hat ein­ge­wil­ligt oder es gibt eine Aus­nah­me. Die­ses Ver­bot mit Erlaub­nis­vor­be­halt ist im Daten­schutz­recht “Stan­dard” (vergl. Art. 6 DSGVO, aber auch Art. 5 Abs. 3 ePri­va­cy-RL).

Wel­che Vor­aus­set­zun­gen eine wirk­sa­me Ein­wil­li­gung nach dem TTDSG erfül­len muss, ist im TTDSG nicht gere­gelt; der Gesetz­ge­ber ver­weist auf die Rege­lun­gen der DSGVO — dort also ins­be­son­de­re Art. 4 Nr. 11, und Art. 7 DSGVO.

Damit sind die Vor­aus­set­zun­gen, die nach der DSGVO für Ein­wil­li­gun­gen zu beach­ten sind, auch bei einer Ein­wil­li­gung nach dem TTDSG zu beachten.

Welche 8 Voraussetzungen für eine Einwilligung müssen erfüllt sein?

  1. Wur­de der Betrof­fe­ne über die Ver­ar­bei­tung selbst und den Zweck der Ver­ar­bei­tung in ver­ständ­li­cher Form und ein­fa­cher Spra­che infor­miert?
  2. Ist die Ein­wil­li­gung für den kon­kre­ten Zweck erteilt worden?
  3. Erfolgt die Ver­ar­bei­tung auch nur für die­sen, von der Ein­wil­li­gung erfass­ten Zweck?
  4. Wur­de die Ein­wil­li­gung frei­wil­lig erteilt? Wur­den für die Ertei­lung Vor­tei­le in Aus­sicht gestellt oder tre­ten bei der Ver­wei­ge­rung der Ertei­lung der Ein­wil­li­gung nach dem TTDSG Nach­tei­le ein?
  5. Wur­de die Ein­wil­li­gung für Zwe­cke des Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses (Anbah­nung, Durch­füh­rung, Been­di­gung) erteilt? Wenn ja, ist nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG die Schrift­form erfor­der­lich, sofern nicht wegen beson­de­rer Umstän­de eine ande­re Form ange­mes­sen ist.
  6. Ist für den Betrof­fe­nen der Wider­ruf der Ein­wil­li­gung nach dem TTDSG jeder­zeit und genau­so ein­fach wie die Ertei­lung der Ein­wil­li­gung möglich?
  7. Sind ggf. die beson­de­ren Anfor­de­run­gen an eine Ein­wil­li­gungs­er­tei­lung von Kin­dern berücksichtigt?
  8. Kann die Ertei­lung der Ein­wil­li­gung von dem Ver­ant­wort­li­chen (also dem Web­sei­ten-Betrei­ber) nach­ge­wie­sen werden?

Wann sind Einwilligungen denn ausnahmsweise nach dem TTDSG nicht erforderlich?

Eine Ein­wil­li­gung ist nach § 25 Abs. 2 TTDSG dann nicht erfor­der­lich, wenn entweder

„…der allei­ni­ge Zweck der Spei­che­rung von Infor­ma­tio­nen in der End­ein­rich­tung des End­nut­zers oder der allei­ni­ge Zweck des Zugriffs auf bereits in der End­ein­rich­tung des End­nut­zers gespei­cher­te Infor­ma­tio­nen die Durch­füh­rung der Über­tra­gung einer Nach­richt über ein öffent­li­ches Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­netz ist“ (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG)

oder

„wenn die Spei­che­rung von Infor­ma­tio­nen in der End­ein­rich­tung des End­nut­zers oder der Zugriff auf bereits in der End­ein­rich­tung des End­nut­zers gespei­cher­te Infor­ma­tio­nen unbe­dingt erfor­der­lich ist, damit der Anbie­ter eines Tele­me­di­en­diens­tes einen vom Nut­zer aus­drück­lich gewünsch­ten Tele­me­di­en­dienst zur Ver­fü­gung stel­len kann.“ (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG)

Anbie­ter von Tele­me­di­en­diens­ten ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG jeder, der eige­ne oder frem­de Tele­me­di­en erbringt oder den Zugang vermittelt.

Unter dem Ober­be­griff “Tele­me­di­en” wer­den alle elek­tro­ni­schen Infor­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te ver­stan­den. Zu die­sen gibt es zudem Son­der­re­ge­lun­gen, wie z.B. das Jugenschutz­ge­setz, Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­setz usw. Zu den Tele­me­di­en gehö­ren eigent­lich alle Ange­bo­te im Inter­net wie z.B. Social-Media, Blogs, Web­sites, Web­shops, Com­mu­ni­ties, Web­mail-Diens­te, Online-Auk­ti­ons­häu­ser usw.

Unter die­se Aus­nah­me­re­ge­lun­gen des § 25 TTDSG fal­len z.B. Coo­kies, die zur stö­rungs­frei­en Aus­lie­fe­rung der Web­site tech­nisch erfor­der­lich sind (sog. Load-Balancing-Cookies).

Unklar ist aber, was der Gesetz­ge­ber mit der For­mu­lie­rung „unbe­dingt erfor­der­lich“ genau meint: Geht es hier nur um eine tech­ni­sche Erfor­der­lich­keit (steht aber so ein­ge­schränk­te nicht im Gesetz) oder kann es sich sich auch um wirt­schaft­li­che oder ver­trag­lich ver­ein­bar­te „Erfor­der­lich­kei­ten“ handeln?

Welches Bußgeld droht mir bei Verstößen gegen das TTDSG?

Ein Buß­geld von bis zu 300.000 EUR kann nach § 28 Abs. 1 Nr. 13 TTDSG bei einem Ver­stoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 ver­hängt wer­den, wenn also Ein­wil­li­gung fehlt, rechts­wid­rig oder unwirk­sam ist. Nach § 28 Abs. 4 TTDSG gel­ten die Buß­geld­vor­schrif­ten jedoch nicht für Behörden.

Also:

Wich­tig ist, dass Sie ab dem 01.12.2021 ein Coo­kie-Ban­ner ein­set­zen, dass den aktu­el­len gesetz­li­chen Anfor­de­run­gen gerecht wird.

Spre­chen Sie uns an. Wir hel­fen Ihnen gerne.