Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz

Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG)

Um was geht es konkret im TTDSG?

Ab 1.12.2021 müssen Webseitenbetreiber die Neuregelungen des TTDSG beachten. Für die Verwendung von Cookies ergeben sich zwar keine brisanten Neuerungen – aber die eine oder andere Unklarheit konnte beseitigt werden (…aber es bleiben noch welche).

Ziel des Gesetzes ist es, den Besuchern von Webseiten mehr Kontrolle über die Daten zu geben, die von ihnen erhoben werden, z.B. bei der Verwendung und Speicherung von Cookies.

Jeder Webseitenbetreiber muss ab dem 01.12.2021 besonders darauf achten, dass das Speichern bzw. Auslesen von Information auf dem Endgerät des Nutzers (z.B. in Cookies) nur dann erfolgt, wenn der Endnutzer „auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen“ einwilligt hat (§ 25 Abs. 1 TTDSG) oder der Gesetzgeber dieses erlaubt (§ 25 Abs. 2 TTDSG).

Wann sind Einwilligungen nach dem TTDSG erforderlich?

Grundsätzlich ist das Speichern von Informationen auf dem Endgerät des Nutzer und der Zugriff auf diese Daten verboten, es sei denn der Nutzer hat eingewilligt oder es gibt eine Ausnahme. Dieses Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ist im Datenschutzrecht „Standard“ (vergl. Art. 6 DSGVO, aber auch Art. 5 Abs. 3 ePrivacy-RL).

Welche Voraussetzungen eine wirksame Einwilligung nach dem TTDSG erfüllen muss, ist im TTDSG nicht geregelt; der Gesetzgeber verweist auf die Regelungen der DSGVO – dort also insbesondere Art. 4 Nr. 11, und Art. 7 DSGVO.

Damit sind die Voraussetzungen, die nach der DSGVO für Einwilligungen zu beachten sind, auch bei einer Einwilligung nach dem TTDSG zu beachten.

Welche 8 Voraussetzungen für eine Einwilligung müssen erfüllt sein?

  1. Wurde der Betroffene über die Verarbeitung selbst und den Zweck der Verarbeitung in verständlicher Form und einfacher Sprache informiert?
  2. Ist die Einwilligung für den konkreten Zweck erteilt worden?
  3. Erfolgt die Verarbeitung auch nur für diesen, von der Einwilligung erfassten Zweck?
  4. Wurde die Einwilligung freiwillig erteilt? Wurden für die Erteilung Vorteile in Aussicht gestellt oder treten bei der Verweigerung der Erteilung der Einwilligung nach dem TTDSG Nachteile ein?
  5. Wurde die Einwilligung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses (Anbahnung, Durchführung, Beendigung) erteilt? Wenn ja, ist nach § 26 Abs. 2 Satz 3 BDSG die Schriftform erforderlich, sofern nicht wegen besonderer Umstände eine andere Form angemessen ist.
  6. Ist für den Betroffenen der Widerruf der Einwilligung nach dem TTDSG jederzeit und genauso einfach wie die Erteilung der Einwilligung möglich?
  7. Sind ggf. die besonderen Anforderungen an eine Einwilligungserteilung von Kindern berücksichtigt?
  8. Kann die Erteilung der Einwilligung von dem Verantwortlichen (also dem Webseiten-Betreiber) nachgewiesen werden?

Wann sind Einwilligungen denn ausnahmsweise nach dem TTDSG nicht erforderlich?

Eine Einwilligung ist nach § 25 Abs. 2 TTDSG dann nicht erforderlich, wenn entweder

„…der alleinige Zweck der Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der alleinige Zweck des Zugriffs auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen die Durchführung der Übertragung einer Nachricht über ein öffentliches Telekommunikationsnetz ist“ (§ 25 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG)

oder

„wenn die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers oder der Zugriff auf bereits in der Endeinrichtung des Endnutzers gespeicherte Informationen unbedingt erforderlich ist, damit der Anbieter eines Telemediendienstes einen vom Nutzer ausdrücklich gewünschten Telemediendienst zur Verfügung stellen kann.“ (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG)

Anbieter von Telemediendiensten ist nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 TTDSG jeder, der eigene oder fremde Telemedien erbringt oder den Zugang vermittelt.

Unter dem Oberbegriff „Telemedien“ werden alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste verstanden. Zu diesen gibt es zudem Sonderregelungen, wie z.B. das Jugenschutzgesetz, Telekommunikationsgesetz usw. Zu den Telemedien gehören eigentlich alle Angebote im Internet wie z.B. Social-Media, Blogs, Websites, Webshops, Communities, Webmail-Dienste, Online-Auktionshäuser usw.

Unter diese Ausnahmeregelungen des § 25 TTDSG fallen z.B. Cookies, die zur störungsfreien Auslieferung der Website technisch erforderlich sind (sog. Load-Balancing-Cookies).

Unklar ist aber, was der Gesetzgeber mit der Formulierung „unbedingt erforderlich“ genau meint: Geht es hier nur um eine technische Erforderlichkeit (steht aber so eingeschränkte nicht im Gesetz) oder kann es sich sich auch um wirtschaftliche oder vertraglich vereinbarte „Erforderlichkeiten“ handeln?

Welches Bußgeld droht mir bei Verstößen gegen das TTDSG?

Ein Bußgeld von bis zu 300.000 EUR kann nach § 28 Abs. 1 Nr. 13 TTDSG bei einem Verstoß gegen § 25 Abs. 1 Satz 1 verhängt werden, wenn also Einwilligung fehlt, rechtswidrig oder unwirksam ist. Nach § 28 Abs. 4 TTDSG gelten die Bußgeldvorschriften jedoch nicht für Behörden.

Also:

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