Was gilt für Fotos und Selfies in der fünften Jahreszeit?
Am 11.11. geht es wieder los: Die Karnevalszeit beginnt und überall feiern Menschen ausgelassen in bunten Kostümen. Die Straßen füllen sich mit feiernden Gruppen, und Kameras sind allgegenwärtig – sei es bei Umzügen, in Kneipen oder bei privaten Partys. Was dabei leicht übersehen wird, ist das Thema Datenschutz: Wie passen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die bunte Bilderflut auf Social Media zusammen? Und welche Rolle spielt das Kunsturhebergesetz (KUG) neben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beim Umgang mit Karnevalsfotos?
Selfies und Schnappschüsse: Datenschutz im Karneval
Viele denken, dass Bilder im privaten Rahmen – also Schnappschüsse und Selfies im Familien- oder Freundeskreis – automatisch vom Datenschutz ausgenommen sind. Tatsächlich gilt jedoch die sogenannte „Haushaltsausnahme“ (Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO) nur für Aufnahmen, die ausschließlich im privaten Umfeld bleiben. Sobald Bilder von Karnevalsfeiern jedoch auf öffentlichen Plattformen wie Instagram, Facebook oder TikTok geteilt werden, greifen die Anforderungen der DSGVO – selbst, wenn die Aufnahmen bei einer privaten Feier oder einem öffentlichen Straßenumzug gemacht wurden.
Karnevals-Selfies und das „Recht am eigenen Bild“
Ein zentrales Thema beim Datenschutz für Karnevalsfotos ist das „Recht am eigenen Bild“, das im Kunsturhebergesetz (KUG) verankert ist. Nach diesem Gesetz darf das Bild einer Person nur mit deren Einwilligung veröffentlicht werden – eine Regel, die oft in Vergessenheit gerät, wenn ein Schnappschuss spontan online gestellt wird. Die DSGVO verstärkt diesen Schutz noch und verlangt eine dokumentierte und informierte Einwilligung, wenn Fotos veröffentlicht werden. Fehlt diese Zustimmung, kann es zu rechtlichen Problemen kommen, da jeder Abgebildete das Recht hat, selbst zu entscheiden, welche Aufnahmen von ihm online zugänglich sind.
Ausnahmen im Karneval: Wann Bilder erlaubt sein können
Für Karnevalsfotos gibt es bestimmte Ausnahmen, die das KUG und die DSGVO einräumen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind:
- Öffentliches Interesse: Aufnahmen eines Karnevalsumzugs oder einer großen Feier auf einer öffentlichen Straße könnten als „Ereignis von öffentlichem Interesse“ gelten. Diese Bilder sind oft erlaubt, solange keine bestimmten Einzelpersonen im Fokus stehen und keine Gesichter klar identifizierbar sind. Auch hier gilt jedoch: Je mehr Einzelpersonen erkennbar sind, desto eher ist eine Einwilligung erforderlich.
- Personen als „Beiwerk“: Wenn Menschen nur beiläufig im Hintergrund erscheinen, wie etwa Passanten am Rande eines Umzugs, fallen sie rechtlich gesehen als „Beiwerk“ des Bildes weniger ins Gewicht. Doch Achtung: Steht eine Einzelperson im Vordergrund und wird deutlich identifizierbar abgebildet, greift das „Recht am eigenen Bild“ und die DSGVO – es ist also eine Einwilligung nötig.
Tipps für datenschutzkonforme Karnevalsbilder:
Für alle, die die lustigen Karnevalsmomente festhalten und dennoch auf Nummer sicher gehen möchten, gibt es einige praktische Tipps:
- Einwilligung einholen: Fotografieren Sie einzelne Personen gezielt und planen die Veröffentlichung, sollten Sie vorher eine Einwilligung einholen. Das ist nicht nur höflich, sondern schützt Sie auch vor möglichen rechtlichen Konsequenzen.
- Gesichter unkenntlich machen: Ist es nicht möglich, die Einwilligung der abgebildeten Personen zu bekommen, bietet das Verpixeln der Gesichter eine datenschutzfreundliche Alternative. Viele Social-Media-Apps und Bildbearbeitungsprogramme bieten einfache Funktionen, um Gesichter unkenntlich zu machen.
- Aufnahmen aus der Distanz oder von Personen in Kostümen: Oft lässt sich bereits durch die Wahl des Motivs datenschutzkonform handeln. Bilder aus der Ferne oder von Personen, die durch Masken oder Kostüme nicht eindeutig identifizierbar sind, verringern die Wahrscheinlichkeit eines Verstoßes gegen das „Recht am eigenen Bild“.
Datenschutz und Karneval – eine Frage der Abwägung
Auch in der ausgelassenen Karnevalszeit bleibt der Datenschutz ein Thema, das jeder, der fotografiert und veröffentlicht, berücksichtigen sollte. Die DSGVO gilt eben auch in der fünften Jahreszeit und bei Kostümpartys. Wer bewusst mit dem Schutz der Privatsphäre umgeht, kann unbeschwert feiern und gleichzeitig die Rechte der Abgebildeten respektieren.
In diesem Sinne: Alaaf und Helau – und feiert datenschutzkonform!