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Bun­des­ge­richts­hof zur Ein­wil­li­gung in tele­fo­ni­sche Wer­bung und Cookie-Speicherung

Aus­ga­be­jahr 2020
Erschei­nungs­da­tum 28.05.2020

Nr. 067/2020

Urteil vom 28. Mai 2020 — I ZR 7/16 — Coo­kie-Ein­wil­li­gung II

Der unter ande­rem für Ansprü­che nach dem Unter­las­sungs­kla­gen­ge­setz zustän­di­ge I. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs hat über die Fra­ge ent­schie­den, wel­che Anfor­de­run­gen an die Ein­wil­li­gung in tele­fo­ni­sche Wer­bung und die Spei­che­rung von Coo­kies auf dem End­ge­rät des Nut­zers zu stel­len sind.

Sach­ver­halt:

Der Klä­ger ist der Bun­des­ver­band der Ver­brau­cher­zen­tra­len. Die Beklag­te ver­an­stal­te­te im Sep­tem­ber 2013 unter ihrer Inter­net­adres­se ein Gewinn­spiel. Nach Ein­ga­be der Post­leit­zahl gelang­te der Nut­zer auf eine Sei­te, auf der Name und Anschrift des Nut­zers ein­zu­tra­gen waren. Unter den Ein­ga­be­fel­dern für die Adres­se befan­den sich zwei mit Ankreuz­fel­dern ver­se­he­ne Einverständniserklärungen.

Mit Bestä­ti­gen des ers­ten Tex­tes, des­sen Ankreuz­feld nicht mit einem vor­ein­ge­stell­ten Häk­chen ver­se­hen war, soll­te das Ein­ver­ständ­nis mit einer Wer­bung durch Spon­so­ren und Koope­ra­ti­ons­part­ner der Beklag­ten per Post, Tele­fon, E‑Mail oder SMS erklärt wer­den. Dabei bestand die Mög­lich­keit, die wer­ben­den Spon­so­ren und Koope­ra­ti­ons­part­ner aus einer ver­link­ten Lis­te von 57 Unter­neh­men selbst aus­zu­wäh­len. Andern­falls soll­te die Beklag­te die­se Aus­wahl treffen.

Das zwei­te Ankreuz­feld war mit einem vor­ein­ge­stell­ten Häk­chen ver­se­hen und wies fol­gen­den Text auf:

“Ich bin ein­ver­stan­den, dass der Web­ana­ly­se­dienst Rem­in­trex bei mir ein­ge­setzt wird. Das hat zur Fol­ge, dass der Gewinn­spiel­ver­an­stal­ter, die [Beklag­te], nach Regis­trie­rung für das Gewinn­spiel Coo­kies setzt, wel­ches [der Beklag­ten] eine Aus­wer­tung mei­nes Surf- und Nut­zungs­ver­hal­tens auf Web­sites von Wer­be­part­nern und damit inter­es­sen­ge­rich­te­te Wer­bung durch Rem­in­trex ermög­licht. Die Coo­kies kann ich jeder­zeit wie­der löschen. Lesen Sie Nähe­res hier.”

In der mit dem Wort “hier” ver­link­ten Erläu­te­rung wur­de dar­auf hin­ge­wie­sen, dass die Coo­kies eine bestimm­te, zufalls­ge­ne­rier­te Num­mer (ID) erhal­ten wür­den, die den Regis­trie­rungs­da­ten des Nut­zers zuge­ord­net sei­en, der sich mit Namen und Adres­se in das bereit­ge­stell­te Web­for­mu­lar ein­ge­tra­gen habe. Falls der Nut­zer mit der gespei­cher­ten ID die Web­sei­te eines für Rem­in­trex regis­trier­ten Wer­be­part­ners besu­chen wür­de, soll­te sowohl die­ser Besuch erfasst wer­den als auch, für wel­ches Pro­dukt sich der Nut­zer inter­es­siert und ob es zu einem Ver­trags­schluss kommt.

Der vor­ein­ge­stell­te Haken konn­te ent­fernt wer­den. Eine Teil­nah­me am Gewinn­spiel war aber nur mög­lich, wenn min­des­tens eines der bei­den Fel­der mit einem Haken ver­se­hen war.

Soweit im Revi­si­ons­ver­fah­ren rele­vant, hat der Klä­ger ver­langt, der Beklag­ten zu ver­bie­ten, ent­spre­chen­de Ein­ver­ständ­nis­er­klä­run­gen in Gewinn­spiel­ver­ein­ba­run­gen mit Ver­brau­chern ein­zu­be­zie­hen oder sich dar­auf zu beru­fen. Der Klä­ger hat außer­dem Ersatz der Abmahn­kos­ten verlangt.

Bis­he­ri­ger Prozessverlauf:

Das Land­ge­richt hat die Beklag­te hin­sicht­lich bei­der Ein­ver­ständ­nis­er­klä­run­gen zur Unter­las­sung sowie zur Zah­lung von Abmahn­kos­ten ver­ur­teilt. Die Beru­fung der Beklag­ten hat­te hin­sicht­lich des Antrags auf Unter­las­sung der Ver­wen­dung der mit einem vor­ein­ge­stell­ten Ankreuz­feld ver­se­he­nen Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung in die Nut­zung von Coo­kies Erfolg. Bei­de Par­tei­en haben die vom Ober­lan­des­ge­richt zuge­las­se­ne Revi­si­on eingelegt.

Der Bun­des­ge­richts­hof hat das Ver­fah­ren mit Beschluss vom 5. Okto­ber 2017 aus­ge­setzt und dem Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on ver­schie­de­ne Fra­gen zur Aus­le­gung der Richt­li­nie 2002/58/EG (Daten­schutz­richt­li­nie für elek­tro­ni­sche Kom­mu­ni­ka­ti­on), der Richt­li­nie 95/46/EG (Daten­schutz­richt­li­nie) sowie der Ver­ord­nung (EU) 2016/679 (Daten­schutz-Grund­ver­ord­nung) hin­sicht­lich der Wirk­sam­keit einer Ein­wil­li­gung in das Set­zen von Coo­kies durch ein vor­ein­ge­stell­tes Ankreuz­käst­chen vor­ge­legt. Die­se Fra­gen hat der Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on mit Urteil vom 1. Okto­ber 2019 beantwortet.

Ent­schei­dung des Bundesgerichtshofs:

Nun­mehr hat der Bun­des­ge­richts­hof die Revi­si­on der Beklag­ten zurück­ge­wie­sen und auf die Revi­si­on des Klä­gers das Beru­fungs­ur­teil hin­sicht­lich der Coo­kie-Ein­wil­li­gung auf­ge­ho­ben und die erst­in­stanz­li­che Ver­ur­tei­lung der Beklag­ten wiederhergestellt.

Hin­sicht­lich der Ein­wil­li­gung in tele­fo­ni­sche Wer­bung ist die Beklag­te gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG in Ver­bin­dung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 7 Abs. 2 Nr. 2 Fall 1 UWG zur Unter­las­sung und zum Ersatz von Abmahn­kos­ten ver­pflich­tet, weil es sowohl nach der im Zeit­punkt der bean­stan­de­ten Hand­lung gel­ten­den Rechts­la­ge als auch nach der Rechts­la­ge im Ent­schei­dungs­zeit­punkt an einer wirk­sa­men Ein­wil­li­gung in tele­fo­ni­sche Wer­bung fehlt. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG dient der Umset­zung des Art. 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 der Richt­li­nie 2002/58/EG, deren Art. 2 Satz 2 Buchst. f für die Defi­ni­ti­on der Ein­wil­li­gung auf Art. 2 Buchst. h der Richt­li­nie 95/46/EG ver­weist, so dass der Begriff der “Ein­wil­li­gung” richt­li­ni­en­kon­form zu bestim­men ist. Für die Zeit ab dem 25. Mai 2018 ist auf die in Art. 4 Nr. 11 der Ver­ord­nung (EU) 2016/679 vor­ge­se­he­ne Defi­ni­ti­on abzu­stel­len, weil seit­her gemäß Art. 94 Abs. 1 und 2 Satz 1 die­ser Ver­ord­nung Ver­wei­se auf die auf­ge­ho­be­ne Richt­li­nie 95/46/EG als Ver­wei­se auf die­se Ver­ord­nung gelten.

Eine Ein­wil­li­gung wird “in Kennt­nis der Sach­la­ge” im Sin­ne des Art. 2 Buchst. h der Richt­li­nie 95/46/EG erteilt, wenn der Ver­brau­cher weiß, dass sei­ne Erklä­rung ein Ein­ver­ständ­nis dar­stellt und wor­auf sie sich bezieht. Die Ein­wil­li­gung erfolgt im Sin­ne die­ser Vor­schrift “für den kon­kre­ten Fall”, wenn klar wird, die Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen wel­cher Unter­neh­men sie kon­kret erfasst. Dar­an fehlt es im Streit­fall, weil die bean­stan­de­te Gestal­tung der Ein­wil­li­gungs­er­klä­rung dar­auf ange­legt ist, den Ver­brau­cher mit einem auf­wen­di­gen Ver­fah­ren der Aus­wahl von in der Lis­te auf­ge­führ­ten Part­ner­un­ter­neh­men zu kon­fron­tie­ren, um ihn zu ver­an­las­sen, von die­ser Aus­wahl abzu­se­hen und statt­des­sen der Beklag­ten die Wahl der Wer­be­part­ner zu über­las­sen. Weiß der Ver­brau­cher man­gels Kennt­nis­nah­me vom Inhalt der Lis­te und ohne Aus­übung des Wahl­rechts nicht, die Pro­duk­te oder Dienst­leis­tun­gen wel­cher Unter­neh­mer die Ein­wil­li­gung erfasst, liegt kei­ne Ein­wil­li­gung für den kon­kre­ten Fall vor. Aus die­sen Grün­den fehlt es auch an einer Ein­wil­li­gung “für den bestimm­ten Fall” im Sin­ne des Art. 4 Nr. 11 der Ver­ord­nung (EU) 2016/679, die inso­weit kei­ne Rechts­än­de­rung her­bei­ge­führt hat.

Hin­sicht­lich der Ein­wil­li­gung in die Spei­che­rung von Coo­kies steht dem Klä­ger gleich­falls ein Unter­las­sungs­an­spruch gemäß § 1 UKlaG in Ver­bin­dung mit § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB zu. Die von der Beklag­ten in Form einer All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gung vor­ge­se­he­ne Ein­wil­li­gung des Nut­zers, die den Abruf von auf sei­nem End­ge­rät gespei­cher­ten Infor­ma­tio­nen mit­hil­fe von Coo­kies im Wege eines vor­ein­ge­stell­ten Ankreuz­käst­chens gestat­tet, stellt sowohl nach dem im Zeit­punkt der bean­stan­de­ten Hand­lung gel­ten­den Recht als auch nach dem im Ent­schei­dungs­zeit­punkt gel­ten­den Recht eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung des Nut­zers dar.

Die Ein­ho­lung der Ein­wil­li­gung mit­tels eines vor­ein­ge­stell­ten Ankreuz­käst­chens war nach der bis zum 24. Mai 2018 gel­ten­den Rechts­la­ge — also vor Gel­tung der Ver­ord­nung (EU) 2016/679 — im Sin­ne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB mit wesent­li­chen Grund­ge­dan­ken des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG unver­ein­bar. Der bean­stan­de­te Ein­satz von Coo­kies durch die Beklag­te als Diens­te­an­bie­ter dient, wie von § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG vor­aus­ge­setzt, der Erstel­lung von Nut­zer­pro­fi­len zum Zwe­cke der Wer­bung, indem das Ver­hal­ten des Nut­zers im Inter­net erfasst und zur Zusen­dung dar­auf abge­stimm­ter Wer­bung ver­wen­det wer­den soll. Bei der im Streit­fall in den Coo­kies gespei­cher­ten zufalls­ge­ne­rier­ten Num­mer (ID), die den Regis­trie­rungs­da­ten des Nut­zers zuge­ord­net ist, han­delt es sich um ein Pseud­onym im Sin­ne die­ser Vor­schrift. § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richt­li­nie 2002/58/EG in der durch Art. 2 Nr. 5 der Richt­li­nie 2009/136/EG geän­der­ten Fas­sung dahin richt­li­ni­en­kon­form aus­zu­le­gen, dass für den Ein­satz von Coo­kies zur Erstel­lung von Nut­zer­pro­fi­len für Zwe­cke der Wer­bung oder Markt­for­schung die Ein­wil­li­gung des Nut­zers erfor­der­lich ist. Der Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on hat auf Vor­la­ge durch den Senat ent­schie­den, dass Art. 2 Buchst. f und Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richt­li­nie 2002/58/EG in Ver­bin­dung mit Art. 2 Buchst. h der Richt­li­nie 95/46/EG dahin aus­zu­le­gen sind, dass kei­ne wirk­sa­me Ein­wil­li­gung im Sin­ne die­ser Bestim­mun­gen vor­liegt, wenn die Spei­che­rung von Infor­ma­tio­nen oder der Zugriff auf Infor­ma­tio­nen, die bereits im End­ge­rät des Nut­zers einer Web­site gespei­chert sind, mit­tels Coo­kies durch ein vor­ein­ge­stell­tes Ankreuz­käst­chen erlaubt wird, das der Nut­zer zur Ver­wei­ge­rung sei­ner Ein­wil­li­gung abwäh­len muss. Auf die Fra­ge, ob es sich bei den Infor­ma­tio­nen um per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten han­delt, kommt es nach der Ent­schei­dung des Gerichts­hofs in die­sem Zusam­men­hang nicht an. Der richt­li­ni­en­kon­for­men Aus­le­gung des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG steht nicht ent­ge­gen, dass der deut­sche Gesetz­ge­ber bis­her kei­nen Umset­zungs­akt vor­ge­nom­men hat. Denn es ist anzu­neh­men, dass der Gesetz­ge­ber die bestehen­de Rechts­la­ge in Deutsch­land für richt­li­ni­en­kon­form erach­te­te. Mit dem Wort­laut des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG ist eine ent­spre­chen­de richt­li­ni­en­kon­for­me Aus­le­gung noch ver­ein­bar. Im Feh­len einer (wirk­sa­men) Ein­wil­li­gung kann im Blick dar­auf, dass der Gesetz­ge­ber mit § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG das uni­ons­recht­li­che Ein­wil­li­gungs­er­for­der­nis umge­setzt sah, der nach die­ser Vor­schrift der Zuläs­sig­keit der Erstel­lung von Nut­zungs­pro­fi­len ent­ge­gen­ste­hen­de Wider­spruch gese­hen werden.

An die­ser Rechts­la­ge hat sich seit dem 25. Mai 2018, dem ers­ten Gel­tungs­tag der Ver­ord­nung (EU) 2016/679, nichts geän­dert, weil die­se Ver­ord­nung nach ihrem Art. 95 die Fort­gel­tung des § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG als den Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richt­li­nie 2002/58/EG umset­zen­de natio­na­le Rege­lung unbe­rührt lässt. Soweit für die Defi­ni­ti­on der Ein­wil­li­gung nicht mehr auf Art. 2 Buchst. h der auf­ge­ho­be­nen Richt­li­nie 95/46/EG abge­stellt wer­den kann, son­dern Art. 4 Nr. 11 der Ver­ord­nung (EU) 2016/679 her­an­zu­zie­hen ist, führt dies zum sel­ben Ergeb­nis. Der Gerichts­hof der Euro­päi­schen Uni­on hat auf Vor­la­ge durch den Senat auch mit Blick auf Art. 4 Nr. 11 der Ver­ord­nung (EU) 2016/679 ent­schie­den, dass ein vom Nut­zer abzu­wäh­len­des, vor­ein­ge­stell­tes Ankreuz­käst­chen kei­ne wirk­sa­me Ein­wil­li­gung darstellt.

Vor­in­stan­zen:

LG Frank­furt am Main — Urteil vom 10. Dezem­ber 2014 — 2/6 O 30/14

OLG Frank­furt am Main — Urteil vom 17. Dezem­ber 2015 — 6 U 30/15

BGH, Beschluss vom 5. Okto­ber 2017 — I ZR 7/16, Coo­kie-Ein­wil­li­gung I

EuGH, Urteil vom 1. Okto­ber 2019, C‑673/17, PLANET49

Die maß­geb­li­chen Vor­schrif­ten lauten:

§ 1 UKlaG:

Wer in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen Bestim­mun­gen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bür­ger­li­chen Gesetz­buchs unwirk­sam sind, ver­wen­det oder für den rechts­ge­schäft­li­chen Ver­kehr emp­fiehlt, kann auf Unter­las­sung und im Fall des Emp­feh­lens auch auf Wider­ruf in Anspruch genom­men werden.

§ 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB:

(1) Bestim­mun­gen in All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sind unwirk­sam, wenn sie den Ver­trags­part­ner des Ver­wen­ders ent­ge­gen den Gebo­ten von Treu und Glau­ben benachteiligen. …

(2) Eine unan­ge­mes­se­ne Benach­tei­li­gung ist im Zwei­fel anzu­neh­men, wenn eine Bestimmung

1. mit wesent­li­chen Grund­ge­dan­ken der gesetz­li­chen Rege­lung, von der abge­wi­chen wird, nicht zu ver­ein­ba­ren ist

§ 7 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 2 UWG:

(1) Eine geschäft­li­che Hand­lung, durch die ein Markt­teil­neh­mer in unzu­mut­ba­rer Wei­se beläs­tigt wird, ist unzulässig. …

(2) Eine unzu­mut­ba­re Beläs­ti­gung ist stets anzunehmen

2. bei Wer­bung mit einem Tele­fon­an­ruf gegen­über einem Ver­brau­cher ohne des­sen vor­he­ri­ge aus­drück­li­che Ein­wil­li­gung oder gegen­über einem sons­ti­gen Markt­teil­neh­mer ohne des­sen zumin­dest mut­maß­li­che Einwilligung.

§ 15 Abs. 3 Satz 1 TMG:

Der Diens­te­an­bie­ter darf für Zwe­cke der Wer­bung, der Markt­for­schung oder zur bedarfs­ge­rech­ten Gestal­tung der Tele­me­di­en Nut­zungs­pro­fi­le bei Ver­wen­dung von Pseud­ony­men erstel­len, sofern der Nut­zer dem nicht widerspricht.

Art. 2 Satz 2 Buchst. f der Richt­li­nie 2002/58/EG:

Wei­ter­hin bezeich­net im Sin­ne die­ser Richt­li­nie der Aus­druck “Ein­wil­li­gung” eines Nut­zers oder Teil­neh­mers die Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­son im Sin­ne von Richt­li­nie 95/46/EG;

Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richt­li­nie 2002/58/EG:

Die Mit­glied­staa­ten stel­len sicher, dass die Spei­che­rung von Infor­ma­tio­nen oder der Zugriff auf Infor­ma­tio­nen, die bereits im End­ge­rät eines Teil­neh­mers oder Nut­zers gespei­chert sind, nur gestat­tet ist, wenn der betref­fen­de Teil­neh­mer oder Nut­zer auf der Grund­la­ge von kla­ren und umfas­sen­den Infor­ma­tio­nen, die er gemäß der Richt­li­nie 95/46/EG u.a. über die Zwe­cke der Ver­ar­bei­tung erhält, sei­ne Ein­wil­li­gung gege­ben hat.

Art. 2 Buchst. h der Richt­li­nie 95/46/EG:

Im Sin­ne die­ser Richt­li­nie bezeich­net der Aus­druck “Ein­wil­li­gung der betrof­fe­nen Per­son” jede Wil­lens­be­kun­dung, die ohne Zwang, für den kon­kre­ten Fall und in Kennt­nis der Sach­la­ge erfolgt und mit der die betrof­fe­ne Per­son akzep­tiert, dass per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten, die sie betref­fen, ver­ar­bei­tet werden.

Art. 4 Nr. 11 der Ver­ord­nung (EU) 2016/679:

Im Sin­ne die­ser Ver­ord­nung bezeich­net der Aus­druck “Ein­wil­li­gung” der betrof­fe­nen Per­son jede frei­wil­lig für den bestimm­ten Fall, in infor­mier­ter Wei­se und unmiss­ver­ständ­lich abge­ge­be­ne Wil­lens­be­kun­dung in Form einer Erklä­rung oder einer sons­ti­gen ein­deu­ti­gen bestä­ti­gen­den Hand­lung, mit der die betrof­fe­ne Per­son zu ver­ste­hen gibt, dass sie mit der Ver­ar­bei­tung der sie betref­fen­den per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten ein­ver­stan­den ist.

Art. 94 Abs. 1 und 2 Satz 1 der Ver­ord­nung (EU) 2016/679:

(1) Die Richt­li­nie 95/46/EG wird mit Wir­kung vom 25. Mai 2018 aufgehoben.

(2) Ver­wei­se auf die auf­ge­ho­be­ne Richt­li­nie gel­ten als Ver­wei­se auf die vor­lie­gen­de Verordnung. …

Art. 95 der Ver­ord­nung (EU) 2016/679:

Die­se Ver­ord­nung erlegt natür­li­chen oder juris­ti­schen Per­so­nen in Bezug auf die Ver­ar­bei­tung in Ver­bin­dung mit der Bereit­stel­lung öffent­lich zugäng­li­cher elek­tro­ni­scher Kom­mu­ni­ka­ti­ons­diens­te in öffent­li­chen Kom­mu­ni­ka­ti­ons­net­zen in der Uni­on kei­ne zusätz­li­chen Pflich­ten auf, soweit sie beson­de­ren in der Richt­li­nie 2002/58/EG fest­ge­leg­ten Pflich­ten unter­lie­gen, die das­sel­be Ziel verfolgen.

Karls­ru­he, den 28. Mai 2020

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