Auskunftsanspruch Nach Art. 15 Dsgvo

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO

Jeder, der von der Ver­ar­bei­tung sei­ner per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten betrof­fen sein könn­te, hat nach Art. 15 DSGVO einen Anspruch dar­auf, dass ihm die wesent­li­chen Bedin­gun­gen der Ver­ar­bei­tung genannt werden.

Häu­fig kommt es dabei vor, dass die Ein­schal­tung eines Anwal­tes not­wen­dig ist, z. B. weil der Daten­ver­ar­bei­ter kei­ne oder nur eine unge­nü­gen­de Aus­kunft erteilt.

Wenn ein Anwalt ein­ge­schal­tet wird, stellt sich dann die Fra­ge, wie das Hono­rar der Anwal­tes für die Gel­tend­ma­chung der Ansprü­che nach Art. 15 DSGVO berech­net wird. Grund­la­ge der Berech­nung der — gesetz­li­chen — Ver­gü­tung ist der sog. Gegen­stands- oder Streit­wert. Von ihm hängt die Gebüh­ren­hö­he ab, soweit der Anwalt und sei­ne Man­dan­tin nicht eine abwei­chen­de Ver­ein­ba­rung über das zu zah­len­de Hono­rar getrof­fen haben.

Die Frage nach der Höhe des Schadens hat Einfluss auf den Gegenstands- bzw. Streitwert

An der Fra­ge, wel­che Scha­dens­er­satz denn zu leis­ten wäre, wenn gegen die Ver­pflich­tung zur Aus­kunfts­er­tei­lung nach Art. 15 DSGVO ver­sto­ßen wird, schei­den sich die Geis­ter. Teil­wei­se wird die Auf­fas­sung ver­tre­ten, der imma­te­ri­el­le Scha­den läge (pau­schal) bei 5.000 EUR. Teil­wei­se wird die Auf­fas­sung ver­tre­ten, es gäbe in Erman­ge­lung eines Scha­dens auch kei­nen Scha­dens­er­satz. Schließ­lich sei wegen des Ver­sto­ßes gegen Art. 15 DSGVO nicht sogleich die auch Ver­ar­bei­tung rechts­wid­rig. Ande­re Gerich­te (z. B. Lan­des­ar­beits­ge­richt Nie­der­sach­sen, Urteil vom 22. Okto­ber 2021 – 16 Sa 761/20 –, juris) hal­ten einen Betrag von 1.250 EUR für angemessen.

Wenn sich der Wert des Ver­fah­rens an dem Wert des zuzu­er­ken­nen­den Scha­dens­er­sat­zes bemisst, lässt sich hier eine Band­be­rei­te von 0,00 EUR bis 5.000 EUR und mehr finden.

Da macht es Sinn, das sich der EuGH mit der Fra­ge beschäf­tigt, wie die Höhe des zu erset­zen­den imma­te­ri­el­len Scha­dens zu bemes­sen wäre. Das BAG hat dem EuGH genau die­se Fra­ge gestellt (Vor­la­ge­be­schluss EuGH vom 26.08.2021 — 8 AZR 253/20 A).

Mal sehen, was ent­schie­den wird…

Zusammenstellung der wichtigsten Gerichtsentscheidungen

Die Aus­wer­tung eini­ger Urtei­le (sie­he Über­sicht unten) zeigt, dass unter der Gel­tung des alten Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes die Gerich­te i.d.R. von einem Gegen­stands­wert von etwa 500 EUR aus­gin­gen. Begrün­det wur­de die­ses u.a. damit, dass es sich ja “nur” um eine Aus­kunft han­de­le, die für sich genom­men kei­nen wirt­schaft­li­chen Wert habe.

Seit der Gel­tung der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung (DSGVO) wird nun ver­mehrt ent­schie­den, dass der daten­schutz­recht­li­che Aus­kunfts­an­spruch nach Art. 15 DSGVO für sich allei­ne schon “wert­voll” ist. Schließ­lich kön­nen erst nach Erhalt der Aus­kunft ggf. Rech­te auf Löschung usw. gel­tend gemacht werden.

Zudem ist eine deut­li­che Ten­denz zu erken­nen, den Gegen­stands- bzw. Streit­wert des Aus­kunfts­an­spru­ches nach Art. 15 DSGVO mit 5.000 EUR zu bewerten.

Wie hoch ist denn das Anwaltshonorar bei einem Gegenstandswert von 5.000 EUR?

Aus­ge­hend von einem Gegen­stands- bzw. Streit­wert von 5.000 EUR lie­gen die anwalt­li­chen Gebüh­ren im außer­ge­richt­li­chen Bereich bei 480,12 EUR (inkl. 16 % MwSt. — 1,3 fache Geschäfts­ge­bühr). Da es sich im Rechts­ge­biet Daten­schutz um eine Spe­zi­al­ma­te­rie han­delt, kann die Geschäfts­ge­bühr bis zu einem Fak­tor von 2,5 ange­mes­sen erhöht werden.

Üblich sind im daten­schutz­recht­li­chen The­men­be­reich Erhö­hun­gen — ins­be­son­de­re bei umfang­rei­chem Schrift­wech­sel usw. — auf einen Fak­tor von 1,9. Hier­aus wür­de sich dann eine Gebühr von 691,01 EUR berechnen.

Für den Fall, dass ein Gerichts­ver­fah­ren not­wen­dig ist, berech­net sich eine Gebühr von 1.118, 41 EUR bis zu 1.329,30 EUR (ohne die bei einem Ver­gleich anfal­len­de Eini­gungs­ge­bühr). Bei der Berech­nung der Gebühr für das Gerichts­ver­fah­ren (Kla­ge 1. Instanz), wird die Gebühr, die der Anwalt für die außer­ge­richt­li­che Tätig­keit berech­net hat, aber teil­wei­se wie­der angerechnet.

Lei­der eine etwas kom­pli­zier­te Berech­nung. Aber so haben Sie erst­mal einen gro­ben Überblick.