Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO
Jeder, der von der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten betroffen sein könnte, hat nach Art. 15 DSGVO einen Anspruch darauf, dass ihm die wesentlichen Bedingungen der Verarbeitung genannt werden.
Häufig kommt es dabei vor, dass die Einschaltung eines Anwaltes notwendig ist, z. B. weil der Datenverarbeiter keine oder nur eine ungenügende Auskunft erteilt.
Wenn ein Anwalt eingeschaltet wird, stellt sich dann die Frage, wie das Honorar der Anwaltes für die Geltendmachung der Ansprüche nach Art. 15 DSGVO berechnet wird. Grundlage der Berechnung der – gesetzlichen – Vergütung ist der sog. Gegenstands- oder Streitwert. Von ihm hängt die Gebührenhöhe ab, soweit der Anwalt und seine Mandantin nicht eine abweichende Vereinbarung über das zu zahlende Honorar getroffen haben.
Die Frage nach der Höhe des Schadens hat Einfluss auf den Gegenstands- bzw. Streitwert
An der Frage, welche Schadensersatz denn zu leisten wäre, wenn gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nach Art. 15 DSGVO verstoßen wird, scheiden sich die Geister. Teilweise wird die Auffassung vertreten, der immaterielle Schaden läge (pauschal) bei 5.000 EUR. Teilweise wird die Auffassung vertreten, es gäbe in Ermangelung eines Schadens auch keinen Schadensersatz. Schließlich sei wegen des Verstoßes gegen Art. 15 DSGVO nicht sogleich die auch Verarbeitung rechtswidrig. Andere Gerichte (z. B. Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Urteil vom 22. Oktober 2021 – 16 Sa 761/20 –, juris) halten einen Betrag von 1.250 EUR für angemessen.
Wenn sich der Wert des Verfahrens an dem Wert des zuzuerkennenden Schadensersatzes bemisst, lässt sich hier eine Bandbereite von 0,00 EUR bis 5.000 EUR und mehr finden.
Da macht es Sinn, das sich der EuGH mit der Frage beschäftigt, wie die Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens zu bemessen wäre. Das BAG hat dem EuGH genau diese Frage gestellt (Vorlagebeschluss EuGH vom 26.08.2021 – 8 AZR 253/20 A).
Mal sehen, was entschieden wird…
Zusammenstellung der wichtigsten Gerichtsentscheidungen
Die Auswertung einiger Urteile (siehe Übersicht unten) zeigt, dass unter der Geltung des alten Bundesdatenschutzgesetzes die Gerichte i.d.R. von einem Gegenstandswert von etwa 500 EUR ausgingen. Begründet wurde dieses u.a. damit, dass es sich ja „nur“ um eine Auskunft handele, die für sich genommen keinen wirtschaftlichen Wert habe.
Seit der Geltung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wird nun vermehrt entschieden, dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO für sich alleine schon „wertvoll“ ist. Schließlich können erst nach Erhalt der Auskunft ggf. Rechte auf Löschung usw. geltend gemacht werden.
Zudem ist eine deutliche Tendenz zu erkennen, den Gegenstands- bzw. Streitwert des Auskunftsanspruches nach Art. 15 DSGVO mit 5.000 EUR zu bewerten.
Wie hoch ist denn das Anwaltshonorar bei einem Gegenstandswert von 5.000 EUR?
Ausgehend von einem Gegenstands- bzw. Streitwert von 5.000 EUR liegen die anwaltlichen Gebühren im außergerichtlichen Bereich bei 480,12 EUR (inkl. 16 % MwSt. – 1,3 fache Geschäftsgebühr). Da es sich im Rechtsgebiet Datenschutz um eine Spezialmaterie handelt, kann die Geschäftsgebühr bis zu einem Faktor von 2,5 angemessen erhöht werden.
Üblich sind im datenschutzrechtlichen Themenbereich Erhöhungen – insbesondere bei umfangreichem Schriftwechsel usw. – auf einen Faktor von 1,9. Hieraus würde sich dann eine Gebühr von 691,01 EUR berechnen.
Für den Fall, dass ein Gerichtsverfahren notwendig ist, berechnet sich eine Gebühr von 1.118, 41 EUR bis zu 1.329,30 EUR (ohne die bei einem Vergleich anfallende Einigungsgebühr). Bei der Berechnung der Gebühr für das Gerichtsverfahren (Klage 1. Instanz), wird die Gebühr, die der Anwalt für die außergerichtliche Tätigkeit berechnet hat, aber teilweise wieder angerechnet.
Leider eine etwas komplizierte Berechnung. Aber so haben Sie erstmal einen groben Überblick.