Der neue § 129 BetrVG
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Hintergrund
In den meisten Unternehmen gehört der Einsatz moderner Kommunikationsmittel bei Meetings längst zum Standard. Immer häufiger ersetzen daher Videokonferenzen das tatsächliche, persönliche Treffen mit dem Gesprächs- oder Verhandlungspartner.
In Zeiten der Corona/COVID-19-Pandemie drängt es sich auf, auch Betriebsratssitzungen online bzw. virtuell durchzuführen.
Schöne Idee, aber passt(e) nicht zum BetrVG. Denn das Problem war, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG festlegt, dass Beschlüsse mit der Mehrheit der “anwesenden” Mitglieder gefasst werden. Und wenn nur telefoniert, geskypt oder gezoomt wird, sind die Mitglieder nicht anwesend. Daher waren bisher z.B. Beschlüsse im Umlaufverfahren (vergl. BAG Urt. v. 04.08.1975– 2 AZR 266/74) oder per E‑Mail daher nicht ordnungsgemäß.
Arbeit-von-Morgen-Gesetz: der neue § 129 BetrVG
Jetzt hatte der Bundestag am 23.04.2020 durch das “Arbeit-von-Morgen-Gesetz” (Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung), welches den § 129 BetrVG (der Paragraf war seit dem 01.07.2004 nicht mehr belegt) neu fasst:
(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats, Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig. § 34 Abs. 1 S. 3 BetrVG gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Gleiches gilt für die von den in Satz 1 genannten Gremien gebildeten Ausschüsse.
(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Abs. 1 S. 1 und 2 entsprechend.
(3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 BetrVG können mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
3 Dinge, die unbedingt beachtet werden müssen
Will der Betriebsrat (oder ein anders Gremium) Beschlüsse per Video- oder per Telefonkonferenz fassen, sind folgende Punkte wichtig:
- Dritte dürfen vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können
- die Konferenz darf nicht aufgezeichnet werden
- die Teilnehmer müssen die Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.
Was muss jetzt gemacht werden?
Der Betriebsrat muss rechtzeitig darauf achten, dass die notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen getroffen werden, damit z.B. die o.g. Punkte 1 und 2 eingehalten werden können. Es muss z.B. sichergestellt werden, dass bei Teilnahme aus dem HomeOffice nicht unbefugte Dritte (Familie usw.) Kenntnis von der Sitzung nehmen können. Es muss zudem sichergestellt werden, dass die Datenübertragung verschlüsselt erfolgt.
Und wer ist dafür zuständig?
Nach wohl richtiger Auffassung der Betriebsrat selbst, denn der betriebliche Datenschutzbeauftragte ist für die Prozesse im Betriebsrat nicht zuständig.
Das ist in Literatur und Rechtsprechung aber umstritten (vergl. z.B. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.12.2018 — 4TaBV 19/17, das den Betriebsrat als eigenständigen Verantwortlichen i.S.d. DSGVO einstuft; Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg in seinem 34. Tätigkeitsbericht 2018, S. 37 “Betriebsrat — eigener Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO? Ja!”).
Gegen eine Inanspruchnahme des betrieblichen Datenschutzbeauftragten — in Absprache mit dem Unternehmen — bestehen aber grds. keine Bedenken.
Ab wann gilt der neue § 129 BetrVG?
Nach einer Pressemitteilung der Bundesregierung sollen die Regelungen rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten und zunächst bis zum 31.12.2020 gelten. Bundestag (23.04.2020) und Bundesrat (15.05.2020) haben die Gesetzesentwürfe beraten bzw. beschlossen. Es fehlt noch die Unterschrift des Bundespräsidenten und die Verkündigung im Bundesgesetzblatt. Aber dann kann es los gehen!
Update
Die Änderungen des Betriebsverfassungsgesetzes wurden am 28.05.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet.