129 Betrvg Arbeit Von Morgen Gesetz

Der neue § 129 BetrVG

Hintergrund

In den meis­ten Unter­neh­men gehört der Ein­satz moder­ner Kom­mu­ni­ka­ti­ons­mit­tel bei Mee­tings längst zum Stan­dard. Immer häu­fi­ger erset­zen daher Video­kon­fe­ren­zen das tat­säch­li­che, per­sön­li­che Tref­fen mit dem Gesprächs- oder Verhandlungspartner.

In Zei­ten der Coro­na/­CO­VID-19-Pan­de­mie drängt es sich auf, auch Betriebs­rats­sit­zun­gen online bzw. vir­tu­ell durchzuführen.

Schö­ne Idee, aber passt(e) nicht zum BetrVG. Denn das Pro­blem war, dass § 33 Abs. 1 Satz 1 BetrVG fest­legt, dass Beschlüs­se mit der Mehr­heit der “anwe­sen­den” Mit­glie­der gefasst wer­den. Und wenn nur tele­fo­niert, geskypt oder gezoomt wird, sind die Mit­glie­der nicht anwe­send. Daher waren bis­her z.B. Beschlüs­se im Umlauf­ver­fah­ren (vergl. BAG Urt. v. 04.08.1975– 2 AZR 266/74) oder per E‑Mail daher nicht ordnungsgemäß.

Arbeit-von-Morgen-Gesetz: der neue § 129 BetrVG

Jetzt hat­te der Bun­des­tag am 23.04.2020 durch das “Arbeit-von-Mor­gen-Gesetz” (Gesetz zur För­de­rung der beruf­li­chen Wei­ter­bil­dung im Struk­tur­wan­del und zur Wei­ter­ent­wick­lung der Aus­bil­dungs­för­de­rung), wel­ches den § 129 BetrVG (der Para­graf war seit dem 01.07.2004 nicht mehr belegt) neu fasst:

(1) Die Teil­nah­me an Sit­zun­gen des Betriebs­rats, Gesamt­be­triebs­rats, Kon­zern­be­triebs­rats, der Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung, der Gesamt-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung und der Kon­zern-Jugend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung sowie die Beschluss­fas­sung kön­nen mit­tels Video- und Tele­fon­kon­fe­renz erfol­gen, wenn sicher­ge­stellt ist, dass Drit­te vom Inhalt der Sit­zung kei­ne Kennt­nis neh­men kön­nen. Eine Auf­zeich­nung ist unzu­läs­sig. § 34 Abs. 1 S. 3 BetrVG gilt mit der Maß­ga­be, dass die Teil­neh­mer ihre Anwe­sen­heit gegen­über dem Vor­sit­zen­den in Text­form bestä­ti­gen. Glei­ches gilt für die von den in Satz 1 genann­ten Gre­mi­en gebil­de­ten Ausschüsse.

(2) Für die Eini­gungs­stel­le und den Wirt­schafts­aus­schuss gilt Abs. 1 S. 1 und 2 entsprechend.

(3) Ver­samm­lun­gen nach den §§ 42, 53 und 71 BetrVG kön­nen mit­tels audio­vi­su­el­ler Ein­rich­tun­gen durch­ge­führt wer­den, wenn sicher­ge­stellt ist, dass nur teil­nah­me­be­rech­tig­te Per­so­nen Kennt­nis von dem Inhalt der Ver­samm­lung neh­men kön­nen. Eine Auf­zeich­nung ist unzulässig.

3 Dinge, die unbedingt beachtet werden müssen

Will der Betriebs­rat (oder ein anders Gre­mi­um) Beschlüs­se per Video- oder per Tele­fon­kon­fe­renz fas­sen, sind fol­gen­de Punk­te wichtig:

  1. Drit­te dür­fen vom Inhalt der Sit­zung kei­ne Kennt­nis neh­men können
  2. die Kon­fe­renz darf nicht auf­ge­zeich­net werden
  3. die Teil­neh­mer müs­sen die Anwe­sen­heit gegen­über dem Vor­sit­zen­den in Text­form bestätigen.

Was muss jetzt gemacht werden?

Der Betriebs­rat muss recht­zei­tig dar­auf ach­ten, dass die not­wen­di­gen tech­ni­schen und orga­ni­sa­to­ri­schen Maß­nah­men getrof­fen wer­den, damit z.B. die o.g. Punk­te 1 und 2 ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen. Es muss z.B. sicher­ge­stellt wer­den, dass bei Teil­nah­me aus dem Home­Of­fice nicht unbe­fug­te Drit­te (Fami­lie usw.) Kennt­nis von der Sit­zung neh­men kön­nen. Es muss zudem sicher­ge­stellt wer­den, dass die Daten­über­tra­gung ver­schlüs­selt erfolgt.

Und wer ist dafür zuständig?

Nach wohl rich­ti­ger Auf­fas­sung der Betriebs­rat selbst, denn der betrieb­li­che Daten­schutz­be­auf­trag­te ist für die Pro­zes­se im Betriebs­rat nicht zuständig.

Das ist in Lite­ra­tur und Recht­spre­chung aber umstrit­ten (vergl. z.B. LAG Sach­sen-Anhalt, Urteil vom 18.12.2018 — 4TaBV 19/17, das den Betriebs­rat als eigen­stän­di­gen Ver­ant­wort­li­chen i.S.d. DSGVO ein­stuft; Lan­des­be­auf­trag­te für Daten­schutz und Infor­ma­ti­ons­frei­heit (LfDI) Baden-Würt­tem­berg in sei­nem 34. Tätig­keits­be­richt 2018, S. 37 “Betriebs­rat — eige­ner Ver­ant­wort­li­cher im Sin­ne der DS-GVO? Ja!”).

Gegen eine Inan­spruch­nah­me des betrieb­li­chen Daten­schutz­be­auf­trag­ten — in Abspra­che mit dem Unter­neh­men — bestehen aber grds. kei­ne Bedenken.

Ab wann gilt der neue § 129 BetrVG?

Nach einer Pres­se­mit­tei­lung der Bun­des­re­gie­rung sol­len die Rege­lun­gen rück­wir­kend zum 01.03.2020 in Kraft tre­ten und zunächst bis zum 31.12.2020 gel­ten. Bun­des­tag (23.04.2020) und Bun­des­rat (15.05.2020) haben die Geset­zes­ent­wür­fe bera­ten bzw. beschlos­sen. Es fehlt noch die Unter­schrift des Bun­des­prä­si­den­ten und die Ver­kün­di­gung im Bun­des­ge­setz­blatt. Aber dann kann es los gehen!

Update

Die Ände­run­gen des Betriebs­ver­fas­sungs­ge­set­zes wur­den am 28.05.2020 im Bun­des­ge­setz­blatt verkündet.