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Das Telemediengesetz (TMG) regelt die rechtlichen Rahmenbedingungen für sogenannte “Telemedien” in Deutschland. “Telemedien” sind nach der Definition des TMG “alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunikationsgesetzes oder Rundfunk nach § 2 des Rundfunkstaatsvertrages”.
Beispiele für Telemedien (vergl. BT Drs. 16/3078 ab Seite 13) sind
Das TMG ist damit ist eine der zentralen Vorschriften des Internetrechts. Es wird noch ergänzt durch den Rundfunkstaatsvertrag (siehe dort).
Nach § 5 Abs. 1 TMG haben die Diensteanbieter bestimmte Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten.
Die Anbieterkennzeichnung muss als solche leicht erkennbar und klar gekennzeichnet sein; daher ist z.B. eine Schriftgröße zu wählen, die gut lesbar ist. Achten Sie dabei nach Möglichkeit auf eine responsive Gestaltung der Seite. Dieses bedeutet, dass die nutzergerechte Darstellung und Lesbarkeit der Inhalte auf den möglichen unterschiedlichen Bildschirmgrößen (Smartphone, Desktop, Laptop, Tablet-PC usw.) sichergestellt wird. Das OLG Frankfurt (Urt. v. 04.12.2008, Az. 6 U 187/07) entschied z.B., dass eine kleine, blasse und nicht besonders hervorgehobene Schrift als Verstoß gegen § 5 TMG angesehen werden kann. Auch bei der Farbgestaltung sollte man sich eher konservativ verhalten. “Schwarze Schrift auf weißem Grund” ist (in der richtigen Größe) immer noch eine der besten Alternativen. Mag auch die rote Schrift auf lila Grund perfekt zum CD passen, lesbar ist das i.d.R. nicht oder kaum.
Die Bezeichnung der Anbieterkennung muss so ausgestaltet sein, dass sie für jeden Nutzer verständlich ist. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 20.07.2006, Az. I ZR 228/03) genügt ein Internetauftritt, bei dem das Impressum über zwei Links erreichbar ist, den Voraussetzungen, die an eine leichte Erkennbarkeit und unmittelbare Erreichbarkeit zu stellen sind. Die Bezeichnungen “Impressum” und “Kontakt” sind dabei auch nach dem BGH üblich und als ausreichend anzusehen (vgl. zudem Kaestner/Tews, WRP 2002, 1011, 1016).
Die Angaben müssen nach Auffassung des OLG München (Urt. v. 12.02.2004, Az. 29 U 4564/03) an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein. Dass ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite das Impressum sichtbar wird.
Nach Auffassung des OLG München (Urt. v. 12.02.2004, Az. 29 U 4564/03) darf der Link zum Impressum auch nicht in unmittelbarer Nähe zu weiteren Seiten stehen.
Das Impressum muss von jeder einzelnen Seite der Webseite erreichbar sein (z.B. im Footer). Wie oben geschildert, reicht es nach Auffassung des OLG München (Urt. v. 12.02.2004, Az. 29 U 4564/03) nicht Fall, wenn bei einer üblichen Bildschirmauflösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite das Impressum sichtbar wird.
Die Erreichbarkeit der Anbieterkennzeichnung darf nicht von bestimmten Scripten oder Plug-Ins abhängig sein (z.B. Impressum per JavaScript-Popup).
Nicht ausreichend ist es zudem, das Impressum als Bild-Datei zu hinterlegen, um z.B. Spam zu verhindern. Durch das Hinterlegen als Bild ist eine Barrierefreiheit für blinde Menschen nicht gegeben, daher hat das Interesse eines Anbieters an der Vermeidung von Spam zurückzustehen.
Das Impressum muss ständig verfügbar sein, d.h. es muss jederzeit abrufbar sein. Eine dauerhafte Archiverung durch den Webseitennutzer soll ebenfalls möglich sein. Daher muss das Impressum auch druckbar und abspeicherbar sein. Es dürfen außerdem keine weiteren Plug-Ins oder bestimmte Software (z.B. PDF-Reader) zum Lesen des Impressums erforderlich sein.
Anzugeben ist der Namen und die Anschrift, unter der der Dienstanbieter niedergelassen ist, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG).
Es müssen Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post, enthalten sein (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG).
Hinweise:
Nach EuGH (Urt. v. 10.07.2019 Az. C‑649/17) muss nicht zwingend eine Telefonnummer angegeben werden. Es muss aber ein Kommunikationsmittel bereitgestellt werden, über das die Parteien schnell und effizient kommunizieren können.
Soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf müssen Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde gemacht werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 TMG). Zulassungsbedürftigen Berufe sind z.B. Makler (§ 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GewO; dazu LG Leipzig BeckRS 2014, 16610), Bauträger (§ 34c Abs. 1 Nr. 3a GewO), Spielhallenbetreiber (§§ 33i Abs. 1 S. 1 bzw. 33c Abs. 1 S. 1 bzw. 33d Abs. 1 S. 1 GewO), Gastronomiebetriebe (§ 2 GastG), Versicherungsunternehmen (§ 5 Abs. 1 VAG), Anwälte, Ärzte, Steuerberater usw.
Bei zulassungspflichtigen Tätigkeiten ist ist die Aufsichtsbehörde, und nicht die Zulassungsbehörde (OLG Düsseldorf, Urt. v. 8.8.2013, Az. 14 c O 92/13) zu nennen; es sei denn es gibt keine Aufsichtsbehörde, dann muss die Zulassungsbehörde genannt werden.
Die Eintragung in die Handwerksrolle ist keine behördliche Zulassung. Die zuständige Handwerkskammer muss nicht genannt werden
Abmahnfähig sind auch Einträge wie etwa “Registergericht: Amtsgericht 000” sowie “Registernummer: HR 000” (OLG Frankfurt a.M. Urt. v. 14.3.2017 Az. 6 U 44/16). Gleiches gilt für vergleichbare Angabe zur Aufsichtsbehörde sowie zu Umsatzsteuer- und Wirtschaftsidentifikationsnummer.
Soweit der Dienstanbieter in das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, eingetragen ist, müssen das Register und die entsprechende Registernummer genannt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 TMG). Das Handelsregister wird vom Amtsgericht vorgehalten.
Soweit der Dienst
angeboten oder erbracht wird, müssen Angaben über
Eine Übersicht der betroffenen Berufe findet sich in der Datenbank “Regulated professions database” der EU-Kommission. Sie finden diese Datenbank über den nachfolgenden Link: https://bit.ly/ochsenfeld_db
in Fällen, in denen der Diensteanbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzt, die muss die Nummer angegeben werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 TMG).
Die Steuernummer bzw die Steueridentifikationsnummer (ab 2008) muss nicht im Impressum angegeben werden. Zur Vermeidung von ungewollten Recherchen Dritter — und zu Datenminimierung — sollte die Angabe daher unterbleiben.
Bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, sind die Angabe hierüber zu machen. (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 TMG)
Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften (§ 5 Abs. 2 TMG)
Weitergehende Informationspflichten, die sich aus einer Reihe von Gesetzen, Verordnungen, Richtlinien usw. ergeben können, werden durch die Angaben nach dem TMG nicht entbehrlich.