Fragen &

Antworten

Telefon +49 (0) 5121-10221-0

Wir sind an 365 Tagen im Jahr, 24 Stunden am Tag erreichbar.

Fragen zum Arbeitsrecht? zum Datenschutzrecht? zu Seminaren? zur Beratung von Betriebsräten? zu uns? Hier einige Antworten.

Allgemeines

Fragen und Antworten

OCHSENFELD+COLL:

„Wir sind wirklich nur im Arbeitsrecht und Datenschutzrecht gut. In anderen Rechtsgebieten gibt es bessere Kanzleien als uns.“

OCHSENFELD+COLL:

„In der Regel vereinbaren wir ein individuelles Honorar, das sich an dem zu erwartenden Aufwand und ggf. auch an der Dauer unserer Zusammenarbeit orientiert.

In vielen Fällen rechnen wir auch nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ab. Eine erste Einschätzung können Sie mithilfe des Prozesskostenrechners des DAV selbst vornehmen.

Natürlich besprechen wir das Honorar mit Ihnen, bevor Sie uns beauftragen.“

Das hängt davon ab, wie ausgelastet wir sind und wie dringend ein persönliches Treffen – bei Ihnen oder bei uns – ist. Wir haben in jeder Woche Stundenkontingente reserviert, um z. B. in arbeitsrechtlichen Fällen möglichst schnell mit Ihnen zu sprechen, damit Sie z. B. keine Fristen verpassen.

Telefonische Besprechungen lassen sich i. d. R. besser koordinieren. Häufig ist ein gemeinsames Telefonat schon am selben Tag möglich – vorausgesetzt, es stört Sie nicht, wenn es auch mal etwas später werden kann oder wir längst zu Hause sind und daher im Hintergrund vielleicht ein Kind lacht oder ein Hund bellt…..

Ja klar! Viele unserer Mandanten kommen nicht aus Hildesheim.

Arbeitsrecht

Fragen und Antworten

Die Klage gegen die Kündigung muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben werden, vergl. § 4 Satz 1 KSchG, d.h. innerhalb dieser Frist muss die Klage beim Gericht eingegangen sein. Das Absenden innerhalb der Frist reicht nicht aus.

Die Frist lässt sich eigentlich ganz einfach berechnen. Wenn die Kündigung am Dienstag zugegangen ist, muss die Klage bis zum über-über-nächsten Dienstag 24:00 Uhr beim Gericht eingegangen sein. Handelt es sich bei dem Dienstag um einen Feiertag verlängert sich die Frist auf den nächsten Werktag.

Wenn das Fristende auf einen Samstag oder Sonntag fällt (o.k. – im Beispiel war es ein Dienstag und die fallen sehr sehr selten auf einen Samstag oder Sonntag ;o) verlängert sich die Frist ebenfalls auf den nächsten Werktag.

Ja, das geht. Es gibt beim Arbeitsgericht keinen sog. Anwaltszwang. Wenn Du Dich so einigermaßen auskennst, kann das klappen. Wenn auf der Gegenseite eine Anwalt sitzt, musst Du dich eben etwas anstrengen ;o)

Sonst ruf‘ einfach an. Wir können auch so unterstützen, dass wir Dir bei den Schriftsätzen helfen, aber uns nicht beim Gericht oder Deinem Arbeitgeber als Dein Anwalt bestellen. Geht alles. Manchmal ist es eben nicht so förderlich, wenn gleich ein Anwalt schreibt. Manchmal muss das aber sein.

Ja. Häufig. Und gerne.

Die Besonderheit in arbeitsgerichtlichen Verfahren in der 1. Instanz (also beim Arbeitsgericht) ist, dass jede Partei die Kosten der eigenen anwaltlichen Vertretung selbst trägt. Damit mindert sich auf der einen Seite das Risiko, ggf. auch die Kosten der Gegenseite tragen zu müssen – wie das bei zivilgerichtlichen Verfahren der Fall ist. Auf der anderen Seite bleibt man auf den eigenen Kosten „sitzen“, auch wenn man den Fall – z.B. die Kündigungsschutzklage – gewinnt. In der Regel ist der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung für arbeitsgerichtliche Streitigkeiten sinnvoll – auch weil die Kosten der anwaltlichen Vertretung schnell bei 2.000 EUR liegen können (siehe auch FAQ: „Wie hoch sind die Anwaltskosten für eine Klage vor dem Arbeitsgericht?„.

Für die Berechnung der Anwaltskosten sind zwei Faktoren zu berücksichtigen.

  1. der sog. Streit- oder Gegenstandswert
  2. Art und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit

zu 1) Den „Wert“ eines Streites zu bemessen, ist nicht immer einfach. Was ist ein gutes Zeugnis wert? Welchen Wert hat eine Abmahnung? Einen guten Überblick über die gängigen Streitwerte findet sich im sog. Streitwertkatalog der Bundesrechtsanwaltskammer (Link).

Beispiel: Der Beschäftigte verdienst monatlich durchschnittlich 2.500 EUR brutto. Dann beträgt der Streitwert für eine Kündigungsschutzklage 7.500 EUR.

zu 2) Ausgehend von dem Streitwert werden nun die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit berechnet. Rechtsgrundlage für die Berechnung ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) (Link). Online lassen sich einige Anwaltskostenrechner finden:

  • https://www.smart-rechner.de/anwaltskosten/rechner.php
  • https://www.anwalt.de/online-rechner/anwaltskostenrechner.php
  • https://anwaltsblatt.anwaltverein.de/de/apps/prozesskostenrechner

Dort müssen dann der Streitwert eingetragen werden und noch Angaben gemacht werden, ob z.B. das Verfahren mit Vergleich oder Urteil endete. So ergibt sich z.B., dass ein Anwalt für das Gerichtsverfahren eine „Verfahrensgebühr“ und für den Gerichtstermin eine „Terminsgebühr“ erhält. Endet das Gerichtsverfahren mit einem Vergleich bzw. einer Einigung, erhält der Anwalt noch eine sog. „Einigungsgebühr“. Neben den Gebühren wird noch eine sog. Post-Pauschale von bis zu 20 EUR und auch die Mehrwertsteuer fällig.

Endet in unserem Beispiel des Gerichtsverfahren durch Urteil, entstehen für den eigenen  Anwalt Kosten in Höhe von 1.380,40 EUR (inkl. Pauschale und MwSt.).

Endet das Verfahren durch Vergleich, beträgt der Vergütungsanspruch 1.923,40 EUR (inkl. Pauschale und MwSt.)

Streitwert x Kostensatz = Gerichtsgebühr

Ja, die Tätigkeit des Arbeitsgerichts ist nicht kostenlos. Das Gericht berechnet der Partei, die das Verfahren verloren hat,  die sog. Verfahrensgebühren und ggfs. die anfallenden Auslagen (Portokosten, Kopierkosten usw.).

Die Verfahrensgebühren werden anhand des Streitwerts bemessen. Grundlage für die Berechnung ist die Anlage 2 zu § 34 Gerichtskostengesetz (GKG). Beträgt der Streitwert beispielsweise 2.500,00 EUR, so beträgt die einfache Gerichtsgebühr 89 EUR. Diese einfache Gebühr wird dann mit dem sogenannten Kostensatz multipliziert. Dieser ergibt sich für Verfahren vor dem Arbeitsgericht im 8. Teil der Anlage 1 zum GKG (ab Nr. 8100)

Entscheidet das Gericht durch ein Urteil, liegt der Kostensatz gemäß Nr. 8210 der Anlage 1 zum GKG bei einem Multiplikator von 2,0 (das steht in der rechten Spalte der Anlage 1). Der Verlierer des Prozesses muss also 178,-€ Gerichtsgebühren bezahlen (Kostensatz 2,0 x 89 EUR einfache Gebühr).

Aus der Vorbemerkung in Teil 8 der Anlage 1 zum GKG ergibt sich zudem, dass bei der Beendigung des Rechtsstreites durch gerichtlichen Vergleich die Gebühr entfällt. Wenn sich die Parteien nur teilweise vergleichen, fällt die Gebühr aber an.

Datenschutz

Fragen und Antworten

Es gibt mehrere Fallkonstellationen, die es notwendig machen, dass ein Datenschutzbeauftragter bestellt wird:

  1. Wenn in dem Unternehmen 20 Personen und mehr ständig personenbezogener Daten verarbeiten, brauchen Sie einen Datenschutzbeauftragten (vergl. § 38 Abs. 1 Satz 1 BDSG).
  2. Unabhängig von der Zahl der Personen, die Daten verarbeiten, brauchen Sie einen Datenschutzbeauftragter, wenn Sie personenbezogene Daten so verarbeiten, dass die Verarbeitung zuvor eine Datenschutz-Folgenabschätzung i.S.d. Art. 35 DSGVO erforderlich macht. Das ist z.B. der Fall, wenn Sie besonders sensible Daten verarbeiten (z.B. Kontodaten, Krankheitsdaten usw.) (vergl. § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG).
  3. Ebenfalls unabhängig von der Anzahl der Personen, die in Ihrem Unternehmen Daten verarbeiten, brauchen Sie einen Datenschutzbeauftragten, wenn Sie Daten geschäftsmäßig „zum Zwecke der Übermittlung, anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung“ nutzen (vergl. § 38 Abs. 1 Satz 2 BDSG).
  4. Sie brauchen auch einen Datenschutzbeauftragten, wenn die Kerntätigkeit Ihres Unternehmens in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen (vergl. Art. 37 Abs. 1 lit. b DSGVO)
  5. Und Sie brauchen einen Datenschutzbeauftragten, wenn die Kerntätigkeit Ihres Unternehmens in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Artikel 9 oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Artikel 10 besteht
  6. (vergl. Art. 37 Abs. 1 lit. c DSGVO)

Nein.

Wenn man den Forschungen des Psychologen Anders Ericsson von der Florida State University (Link) Glauben schenkt, benötigt man in der Regel ca. 10.000 Stunden, also etwa 417 Tage, bis man es zum Experten in einem Gebiet bringt. Auch der Kanadier Malcolm Gladwell vertritt diese These (Link).

Wenn man sich z. B. um datenschutzrechtliche Themen pro Tag 3 Stunden kümmert und lernt, sollte man sich als nach knapp 9 Jahren schon ganz ordentlich auskennen. Ob jeder nun wirklich 10.000 Stunden benötigt oder mehr oder weniger, ist eigentlich egal.

Festhalten lässt sich aber, dass ein Teilnehmer einer 3-tägigen-Fortbildung eher am Anfang der Reise als an ihrem Ende stehen wird.

Seminare und Betriebsräte

Fragen und Antworten

Wir haben Seminar für die Themen „Datenschutz“ und „Arbeitsrecht“ sowie „BetrVG“  und „Betriebsratswahlen“ vorbereitet. Falls ein Seminar zu einem bestimmten Thema benötigt wird (z. B. Workday, SAP, Betriebsvereinbarung, Callcenter usw.) machen wir das aber auch sehr gerne. Die Inhalte müssen wir dann eben abstimmen.

Das ist uns eigentlich egal. Solange sich der Veranstaltungsort gut erreichen lässt, kommen wir.

P.S.: Wir warten eigentlich im Winter immer darauf, dass wir mal ein Seminar in warmen Gefilden (Karibik, Florida usw.) veranstalten dürfen. Das hat leider noch nicht geklappt … Aber selbst dafür sind wir sowas von bereit ;o)

Am besten anrufen 05121 102210

Ihr müsst einen entsprechenden Beschluss fassen. Falls Ihr kein Muster habt, meldet Euch bei uns. Wir haben so etwas da.

Ja, das solltet ihr machen. Wir können das aber auch für Euch machen.

Nee. Macht Euch da keine Sorgen. Falls wir Euch unterstützen sollen, dass die Veranstaltung doch stattfindet, sagt einfach Bescheid.