Welche Erleichterungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld gibt es in der Corona-Krise/COVID-19-Pandemie?
Befristet bis zum 31.12.2020 werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeit für Arbeitsausfälle ab dem 01.03.2020 erleichtert. Zudem der Umfang der Bewilligung erhöht.
Im Einzelnen
- Bei 10 % (statt 33%) der Beschäftigten des Betriebes oder einer Betriebsabteilung muss ein Arbeitsausfall von mindestens 10 % anfallen; wenn das der Fall ist, kann auch Kurzarbeitergeld für Beschäftigte beantragt werden, deren Arbeitsausfall weniger als 10% am konkreten Arbeitsplatz beträgt
- Soweit Arbeitszeitkonten im Unternehmen eingerichtet sind, müssen diese nicht „ins Minus“ gefahren werden
- Sozialversicherungsbeiträge werden in voller Höhe erstattet