Das Thema „Videoüberwachung“ ist in Spielbanken immer wieder einer Herausforderung. Eine Abwägung der landesrechtlichen Vorschriften (vergl. § 32 Landesglücksspielgesetz) und der Interessen der Beschäftigten ist schwierig, aber notwendig.
So auch im Casino Baden-Baden.
Zwar wird das Mitbestimmungsrecht (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) des Betriebsrates durch die Betriebserlaubnis aus öffentlichem Interesse eingeschränkt (vergl. § 32 LGlüG-BW), aber nicht ausgeschlossen (vergl.BAG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 1 ABR 78/11 –, BAGE 144, 109-116).
Der Betriebsrat hat Michael F. Ochsenfeld als Sachverständigen berufen. Wieder eine spannende und interessante Aufgabe.
Wir freuen uns, dass wir das Casino Baden-Baden unterstützten dürfen.